Das steuerliche Einlagekonto (Ausweis von nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen) gilt nach § 27 Abs. 1 Satz 1 KStG für Kapitalgesellschaften und nach § 27 Abs. 7 KStG für andere Körperschaften und Personenvereinigungen, die Dividenden oder vergleichbare Gewinne ausschütten können. Laut BFH ist für rechtsfähige private Stiftungen des bürgerlichen Rechts der Bestand des steuerlichen Einlagekontos nicht gesondert festzustellen (BFH, Urteile v. 17.5.2023, I R 42/19 sowie I R 46/21, NV). Obwohl sie ihren Destinatären mit Gewinnausschüttungen vergleichbare Ausschüttungen gewähren können, handelt es sich bei rechtsfähigen privaten Stiftungen um Vermögensmassen, die nicht vom Wortlaut des § 27 Abs. 7 KStG erfasst seien.

 
Hinweis

Die mögliche Steuerfreiheit der Bezüge der Destinatäre der Stiftung ist laut BFH jedoch nicht per se ausgeschlossen. Auch wenn § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG für die steuerfreie Einlagenrückgewähr auf die gesonderte Feststellung über den Bestand des steuerlichen Einlagekontos verweist, bedürfe es einer solchen bei der rechtsfähigen privaten Stiftung des bürgerlichen Rechts nicht. Ob Bezüge aus der Stiftung mit Gewinnausschüttungen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG wirtschaftlich vergleichbar und nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 EStG beim Destinatär steuerpflichtig sind, ist laut BFH ausschließlich im Rahmen der Veranlagungsverfahren der Destinatäre zu berücksichtigen.

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