Leitsatz

Die Entscheidung betrifft die Frage, ob eine Grunderwerbsteuer-Festsetzung wegen Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG aufzuheben ist. Ein Grundstückseigentümer hatte mit einem Käufer einen Kaufvertrag über Grundstücke abgeschlossen und sich unter bestimmten Voraussetzungen ein Wiederkaufsrecht vorbehalten. Der Käufer verkaufte die Grundstücke mit Aufpreis an die Klägerin, die die Verpflichtungen aus dem Vertrag zwischen dem Eigentümer und dem Käufer übernahm. Nach Ausübung des Wiederkaufsrechts zahlte der Eigentümer der Klägerin den vom Käufer erhaltenen Kaufpreis. Das Eigentum an den Grundstücken war noch nicht übergegangen.

Das FA hatte den Kaufvertrag zwischen dem Käufer und der Klägerin als grunderwerbsteuerpflichtig erfasst. Hiergegen wandte sich die Klägerin ohne Erfolg. Der BFH entschied, dass die Aufhebung einer Grunderwerbsteuer-Festsetzung nur in Betracht kommt, wenn nicht nur die Verpflichtung zur Übereignung des Grundstücks, sondern auch der Erwerbsvorgang tatsächlich rückgängig gemacht wird. Diese Voraussetzung verneinte der BFH im Streitfall, da der Vertrag zwischen dem Käufer und der Klägerin von dem Wiederkaufsrecht unberührt geblieben sei. Bei einer Aufeinanderfolge mehrerer Erwerbsvorgänge seien die Voraussetzungen für eine nachträgliche Rückgängigmachung für jeden Vorgang getrennt zu untersuchen. Da es an der tatsächlichen Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs fehlte, war der Steueranspruch auch noch nicht verjährt (→ Grunderwerbsteuer ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 14.07.1999, II R 1/97

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