Das Stammkaptial kann

  • im Rahmen der Gründung,
  • im Rahmen einer effektiven Kapitalerhöhung oder
  • durch Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zugeführt werden.
 
Achtung

Verfahren der Kapitalherabsetzung beachten

Wollen die Gesellschafter der Gesellschaft Vermögen entnehmen, das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlich ist, müssen sie das gesetzlich normierte Verfahren der Kapitalherabsetzung einhalten.

Erst wenn auf jede Geldeinlage mindestens ein Viertel eingezahlt ist (zwingende Vorschrift) und der Gesamtbetrag der eingezahlten Geldeinlagen mindestens 12.500 EUR beträgt, darf die Anmeldung der neu gegründeten GmbH zur Eintragung in das Handelsregister erfolgen. Dadurch wird eine gewisse Aufbringung des Stammkapitals gewährleistet (Grundsatz der Kapitalaufbringung). Für die restlichen Bareinlagen kann in der Satzung eine Fälligkeitsregelung vorgesehen werden. Alternativ kann sie es dem Geschäftsführer erlauben, die Bareinlagen bei Bedarf abzufordern. Fehlt eine derartige Bestimmung, ist die Gesellschafterversammlung zur Einforderung der restlichen Bareinlagen befugt.

 
Achtung

Einzahlungsbelege können nur bei besonderen Gründen verlangt werden

Das Registergericht kann Einzahlungsbelege über die Erbringung der Einklage nur dann verlangen, wenn besondere Gründe vorliegen, z. B. gegen den Gründer ein Insolvenzverfahren läuft oder aus anderen Gründen (Strafverfahren, Steuerstrafverfahren) Bedenken gegen die Person des Gründers bestehen. Der Gesellschafter sollte den Nachweis über die Einzahlung der Stammeinlage sorgfältig aufbewahren, etwas um im Fall einer Insolvenz der GmbH gegenüber dem Insolvenzverwalter belegen zu können, dass er seine Stammeinlage eingezahlt hat.

Die Einlage des Stammkapitals kann durch Bareinlagen oder Sacheinlagen, erfolgen, wobei der einzelne Gesellschafter sowohl Stammeinlagen als auch daneben Bareinlagen erbringen kann.

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