Kommentar

Zu Rechteüberlassungen nach § 4j EStG nimmt die Finanzverwaltung Stellung - dies insbesondere zur sog. nicht-nexus-konformen Präferenzregelung im VZ 2018. Kern des BMF-Schreibens ist eine Auflistung der einzelnen ausländischen Präferenzregelungen.

Neuregelung zu Rechteüberlassungen

Mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen v. 27.6.2017 (vgl. Kommentierung) wurde vom deutschen Gesetzgeber § 4j neu in das EStG eingeführt. Diese auch als Lizenzschranke bezeichnete Einschränkung des Betriebsausgabenabzugs ist Ausfluss des Aktionspunkts 5 sog. BEPS-Projekts der OECD. Hintergrund dafür war der Umstand, dass immer mehr Staaten besondere Präferenzregelungen geschaffen haben, z.B. sog. IP-Boxen, Lizenzboxen bzw. Patentboxen. Dies hat den internationalen Steuerwettbewerb zwischen den beteiligten Staaten in einem nicht mehr hinnehmbaren Umfang zusätzlich angefeuert.

Steuerliches Abzugsverbot

Sind die Tatbestandsvoraussetzung des § 4j EStG erfüllt, kommt es zu einem (anteiligen) Abzugsverbot für Aufwendungen für eine Rechteüberlassung. Kernvoraussetzung dafür ist, dass die korrespondierenden Einnahmen beim Gläubiger einer niedrigen Präferenzregelung unterliegen. Zudem kommt es nur zu einem Abzugsverbot, wenn der Gläubiger eine dem Schuldner nahe stehende Person im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG ist.

Vereinfacht gesagt heißt das: Unterliegen die Einnahmen aus der Rechteüberlassung beim Empfänger nur einer geringen Steuerbelastung, kann der Zahlende seine Aufwendungen dafür nicht in vollem Umfang zum Betriebsausgabenabzug bringen. Der maßgebende Grenzwert liegt bei einer Steuerbelastung von weniger als 25 %.

Ausnahme Nexus-Approach

Soweit jedoch die jeweilige Präferenzregelung dem sog. "Nexus-Approach" der OECD entspricht, greift das (Teil-)Abzugsverbot insoweit nicht ein (§ 4j Abs. 1 Satz 4 EStG).

Umsetzung und Staatenliste

Die Finanzverwaltung erläutert wie diese (neuen) Regelungen in die Praxis umzusetzen sind. Eingegangen wird hierbei auf die Nexus-Konformität speziell für den Veranlagungszeitraum 2018.

Kernstück des BMF-Schreibens ist eine Staatenliste von A wie Andorra bis Z wie Zypern. Darin sind übersichtlich all diejenigen Regelungen aufgeführt, welche dem Substanzerfordernis des Nexus-Ansatz nicht entsprechen.

Oftmals laufen die aufgeführten schädlichen Regelungen bis 2021 aus, da die betroffenen Staaten diese aufgehoben oder Nexus-konforme Neuregelungen geschaffen haben. Ggf. kommt für die nicht Nexus-konformen Regelungen ein Bestandsschutz bis zum 30.6.2021 zum Tragen.

Beispiel: Frankreich und Niederlande

Der Inhalt der Staatenliste wird nachfolgend beispielhaft anhand von Frankreich und den Niederlanden dargestellt:

  Frankreich Niederlande
Bezeichnung der Regelung

Reduced corporation tax rate on IP income (früher: Reduced rate for long term capital gains and profits from the licencing of IP rights)

1971

2001.

Innovation box

2007

Art. 12b Corporate Income Tax Law
Art der Begünstigung

Niedriger Steuersatz.

Effektive Höhe der Präferenzbesteuerung: 15 %.

Befreiung der Einkünfte aus immateriellen Werten i. H. v. 80 %

2018: nominaler KSt-Regelsteuersatz: 25 %.
Begünstigte Personen

Körperschaften

natürliche Personen, bei denen die Lizenzeinnahmen aus unternehmerischer Tätigkeit resultieren.
Körperschaften
Begünstigte immaterielle Wirtschaftsgüter

Körperschaften: Französische und europäische Patente und patentierbare Erfindungen bzw. Entwicklungen sowie damit in Zusammenhang stehende Weiterentwicklungen, sofern diese als eigenständige Wirtschaftsgüter aktiviert werden können, und industrielle Fertigungsprozesse.

Explizit ausgeschlossen sind Fertigkeiten (Know-how), Warenzeichen (Trademarks) und Software.

Natürliche Personen: Patente, technische Verfahren, Know-how.

Explizit ausgeschlossen sind andere geistige Eigentumsrechte (z.B. Markenlizenzen).
Patente, Sortenschutz und sonstige immaterielle Werte, für die ein "R Statement" der niederländischen Behörden erteilt wurde.
Anwendungszeitraum Regelung wurde zum 31.12.2018 aufgehoben, keine Bestandschutzregelungen. Letztmals anzuwenden für immaterielle Werte, die erstmals vor dem 01.07.2016 von dieser Regelung profitiert haben, bis 30.06.2021.

Noch nicht geprüfte Staaten

Abschließend enthält das BMF-Schreiben noch eine Auflistung von Staaten, zu denen die jeweiligen Präferenzregelungen noch nicht abschließend geprüft werden konnten. In diesen Fällen werden die Finanzämter den Lizenzaufwand als abziehbare Betriebsausgabe zulassen, die Steuerbescheide werden jedoch nach § 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergehen.

Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Auflistungen nicht als abschließend betrachtet werden können, da möglicherweise noch nicht alle weltweiten Präferenzregime identifiziert werden konnten.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 19.2.2020, IV C 2 - S 2144-g/17/10002

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