Mit dem sog. Gesetz zur Umsetzung der Übernahmerichtlinie vom 14.7.2006 wurde in den §§ 39a bis 39cdas Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) die Möglichkeit eines Minderheitenausschlusses im Anschluss an ein freiwilliges Übernahme- oder Pflichtangebot nach §§ 29 ff., 35 ff. WpÜG (übernahmerechtlicher Squeeze-out) eingeführt.

Bei dem freiwilligen Übernahme-[1]  oder Pflichtangebot[2]  handelt es sich um ein Kauf- oder Tauschangebot zum Erwerb von Wertpapieren der Zielgesellschaft, das ein Gesellschafter entweder freiwillig oder auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung stellt.[3] Ein hierzu berechtigter Gesellschafter, "Bieter", kann eine natürliche bzw. juristische Person oder eine Personengesellschaft sein, die allein oder gemeinsam mit anderen Personen ein Angebot abgibt.[4] Erwirbt ein Bieter durch seine oder auch nach seiner Angebotsunterbreitung mindestens 95 % des stimmberechtigten Grundkapitals und gleichzeitig mindestens 95 % des gesamten Grundkapitals der Zielgesellschaft, so hat er die Möglichkeit, zum Erreichen der vollen Beteiligung an der Zielgesellschaft entweder einen aktienrechtlichen oder einen übernahmerechtlichen Squeeze-out durchzuführen. Ein freiwilliges Übernahme- oder Pflichtangebot führt folglich nicht notwendigerweise zu einem Ausschlussverfahren, bildet jedoch die zwingende Voraussetzung für den übernahmerechtlichen Squeeze-out.[5] Während eines übernahmerechtlichen Squeeze-out finden die Vorschriften des aktienrechtlichen Squeeze-out keine Anwendung.[6]

Wie im vorangegangenen Abschnitt angedeutet, ist die Unterscheidung nach Aktiengattungen bei Betrachtung der Beteiligungsschwelle im Rahmen eines übernahmerechtlichen Squeeze-out von Bedeutung.[7] Gehören dem Bieter mindestens 95 % des stimmberechtigten Grundkapitals, ist er nach § 39a Abs. 1 Satz 1 WpÜG berechtigt, die Übertragung der restlichen stimmberechtigten Aktien gegen Gewährung einer angemessenen Abfindung durch Gerichtsbeschluss zu beantragen. Besitzt der Bieter zudem Aktien in Höhe von 95 % des gesamten Grundkapitals der Zielgesellschaft, so sind ihm auf Antrag die übrigen Vorzugsaktien ohne Stimmrecht zu übertragen.[8] Die erforderliche Beteiligungshöhe bestimmt sich analog zum aktienrechtlichen Squeeze-out nach § 16 Abs. 2 und 4 AktG.[9] Erfüllt der Hauptaktionär nur die erste Bedingung, indem er 95 % des stimmberechtigten Grundkapitals, jedoch nicht des gesamten Grundkapitals, hält, erfolgt ein "unvollständiger" Squeeze-out mit verbleibenden nicht stimmberechtigten Minderheitsaktionären.[10]

Wurde das freiwillige Übernahme- oder Pflichtangebot zum Wertpapiererwerb von den Aktionären der Zielgesellschaft angenommen, muss der Bieter den daran anknüpfenden Antrag zum übernahmerechtlichen Squeeze-out innerhalb einer Frist von 3 Monaten stellen.[11] Die benötigte Beteiligungshöhe erreicht er entweder direkt durch den Vollzug seines Angebots oder durch einen nachträglichen Zukauf der ihm bis zur Beteiligungsschwelle fehlenden Anteile. Gem. § 39a Abs. 5 WpÜG entscheidet ausschließlich das Landgericht Frankfurt am Main über den gestellten Antrag. Im Gegensatz zum aktienrechtlichen Squeeze-out wird hier auf einen dem Anfechtungsrisiko unterliegenden Hauptversammlungsbeschluss der Zielgesellschaft verzichtet, wodurch das Verfahren insgesamt erheblich schneller verläuft.[12]

Den ausgeschlossenen Aktionären muss der Hauptaktionär eine angemessene Abfindung für den Verlust ihres Aktieneigentums gewähren.[13] Zur Beurteilung der Angemessenheit sind die Art und die Höhe der Abfindung zu berücksichtigen.

Die Minderheitsaktionäre können in bar oder in Aktien abgefunden werden.[14] Diese Vorgabe orientiert sich an der Regelung des § 31 Abs. 2 WpÜG, nach dem sowohl die Gewährung einer Abfindung in bar als auch in liquiden Aktien, die zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind, vorgesehen ist. Wurde im Rahmen eines freiwilligen Übernahme- oder Pflichtangebots den ausscheidenden Aktionären die Gegenleistung in bar gewährt, ist die Abfindung beim übernahmerechtlichen Squeeze-out konsequenterweise ebenso in bar auszugestalten. Erhielten die Aktionäre als Gegenleistung allerdings Aktien, muss der Hauptaktionär die Squeeze-out-Abfindung sowohl in Form von Aktien als auch in bar anbieten. Die Minderheitsaktionäre verfügen somit über ein Wahlrecht bezüglich der Art der Abfindung.

Die Höhe der offerierten Abfindung gilt direkt als angemessen, wenn sie der Höhe der Gegenleistung an die Aktionäre im Rahmen des Übernahme- oder Pflichtangebots entspricht, womit der Bieter Aktien in Höhe von mindestens 90 % des betroffenen Grundkapitals bereits erworben hat.[15] In diesem Fall spricht man von einer unwiderlegbaren Angemessenheitsvermutung.[16] Durch diese Regelung ist der übernahmerechtliche Squeeze-out im Vergleich zum aktienrechtlichen finanziell besser kalkulierbar. Denn die Höhe der Abfindung orientiert sich grundsätzlich an der Höhe des vorangegangenen Angebots und es existiert keine gesetzliche Regelung, die eine Erhöhung der Abfi...

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