Rz. 160

Die Vertrauensschutzregelung ist mit einem Haftungstatbestand versehen worden. Danach haftet, wer

  • vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt,
  • vorsätzlich oder grob fahrlässig veranlasst, dass die Zuwendungen nicht zu dem in der Bestätigung angegebenen Zweck verwendet werden.

Die Haftung umfasst die entgangene Steuer, die mit 30 % des zugewendeten Betrages anzusetzen ist (bis 31.12.2006: 40 %), § 10 b Abs. 4 Sätze 2, 3 EStG. Zur unrichtigen Zuwendungsbestätigung vgl. Rz. 159.

In § 10 b Abs. 4 Satz 4 EStG ist eine Reihenfolge der Inanspruchnahme der Gesamtschuldner gesetzlich festgelegt worden. In der 2. Alternative (Veranlasserhaftung) haftet vorrangig der Zuwendungsempfänger, z. B. der Verein. Die handelnde Person, z. B. der Vorstand, wird nur in Anspruch genommen, wenn die Inanspruchnahme des Vereins erfolglos ist, wenn die entgangene Steuer also weder durch Zahlung, Aufrechnung, Erlass oder Verjährung erloschen ist, noch Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Zuwendungsempfänger erfolgreich sind. Eine Inanspruchnahme der Körperschaft kommt nicht in Betracht, wenn ihr das Handeln der natürlichen Person nicht zugerechnet werden kann, weil diese ohne Vertretungsmacht gehandelt hat. Sind somit regelmäßig mehrere Haftende vorhanden, hat das FA ein weites Auswahlermessen bei der Inanspruchnahme des Haftenden. Dabei ist regelmäßig nicht zu beanstanden, die Haftenden als Gesamtschuldner in Anspruch zu nehmen.[1]

 

Rz. 161

Das Veranlassen der Verwendung der Zuwendung zu einem nicht in der Bestätigung angegebenen Zweck liegt z. B. vor bei Unterschlagung oder Veruntreuung zu privaten Zwecken, bei Verwendung zu anderen als den angegebenen Zwecken, bei Aufnahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes, bei Änderung der Satzung oder der tatsächlichen Geschäftsführung, §§ 59, 60, 64 AO.

Für den Erlass eines Haftungsbescheids gilt § 191 AO.[2]

 

Rz. 162

Durch das JStG 2009 ist in § 10 b Abs. 4 Satz 5 EStG eine Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist für die Haftung eingeführt worden. Die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nach § 10 b Abs. 4 Satz 2 EStG wird an den Ablauf der Festsetzungsfrist für die Körperschaftsteuerfestsetzung gegenüber die die Steuerbegünstigung begehrende Körperschaft gekoppelt. Die Ablaufhemmung ist erforderlich, weil das Vorliegen für eine Haftungsinanspruchnahme ausschließlich im Rahmen der Überprüfung der Körperschaftsteuerbefreiung festgestellt werden kann.

[1] BFH, Urteil v. 23.6.1998, VII R 4/98, BFH/NV 1998 S. 1545; BFH, Urteil v. 23.2.1999, XI B 128/98, BFH/NV 1999 S. 1055; BFH, Urteil v. 23.2.1999, XI B 130/98, BFH/NV 1999 S. 1089; Heinicke, in Schmidt, EStG, 39. Aufl. 2020, § 10b EStG Rz. 58 f.; a. A. Teufel, FR 1993, S. 772: nur die Körperschaft.
[2] Zum Verfahren vgl. Gehm, in Schwarz/Pahlke, AO, § 191 AO Rz. 14; AOAE, zu § 191, Nrn. 1-9.

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