Rz. 155

Die Abziehbarkeit der Spende verlangt die tatsächliche Verwendung zu dem begünstigten Zweck. Stellt sich später die Spendenbescheinigung als falsch heraus, ist der Spendenabzug nachträglich zu versagen. Die zweckwidrige Verwendung oder spätere Rückzahlung nach Bestandskraft des entsprechenden Steuerbescheides ist ein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO.[1]

 

Rz. 156

Wird nach Bestandskraft festgestellt, dass die Voraussetzungen von Beginn an nicht vorgelegen haben, kommt eine Änderung des Steuerbescheides nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO in Betracht.[2]

 

Rz. 157

Die Problematik stellte sich insbesondere im Rahmen der Parteispendenaffäre, wo über bestimmte Einrichtungen, z. B. Staatsbürgerliche Vereinigung, Zuwendungen zweckwidrig an politische Parteien geflossen sind. Zum Schutze gutgläubiger Zuwendender ist mit Wirkung ab VZ 1990 eine Vertrauensschutzklausel ins Gesetz aufgenommen worden. Bei ab 1990 geleisteten Zuwendungen kann der Steuerpflichtige auf die Richtigkeit der Zuwendungsbestätigung vertrauen, es sei denn, dass er die Bestätigung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat oder dass ihm die Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war (§ 10 b Abs. 4 Satz 1 EStG).

 

Rz. 158

Der Vertrauensschutz erstreckt sich auf den Fortbestand der persönlichen Voraussetzungen des Empfängers (z. B. Wegfall der Steuerbefreiung) und auf die tatsächliche Verwendung zu den begünstigten Zwecken (z. B. Ausgaben für nicht begünstigte Zwecke), die rechtliche Qualifikation als Zuwendung[3] nicht aber auf die Zuwendungsrückzahlung. Zum Begriff der unlauteren Mittel vgl. § 130 Abs. 2 Nr. 2 AO; es sind dies insbesondere arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung. Ohne Bedeutung ist, ob der Steuerpflichtige gewusst hat, dass er falsche Angaben macht, um auf diese Weise die Erteilung der Bescheinigung zu erreichen.[4] Handlungen eines Erfüllungsgehilfen sind dem Steuerpflichtigen – auch ohne eigenes Verschulden – zuzurechnen.[5]

 

Rz. 159

Keinen Vertrauensschutz genießt, wer die Unrichtigkeit der Bestätigung gekannt oder grob fahrlässig nicht gekannt hat. § 10 b Abs. 4 Satz 1 EStG. Eine Zuwendungsbestätigung ist unrichtig, deren Inhalt hinsichtlich derjenigen Angaben, die für den Abzug wesentlich sind, nicht der objektiven Sach- und Rechtslage entspricht. Weist die Bestätigung bestimmte Beträge aus, die wegen des entgeltlichen Charakters der Zuwendung keine Spenden sind, so ist die Bestätigung unrichtig.[6]

Kenntnis der Unrichtigkeit setzt positives Wissen voraus.[7] Grob fahrlässige Unkenntnis ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige die Sorgfalt, zu der er nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande ist, in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt. Der Steuerpflichtige muss das unbeachtet lassen, was im vorliegenden Fall jedem hätte einleuchten müssen.[8]

Abzustellen ist auf den Zeitpunkt der Einreichung der Steuererklärung.[9]

[4] BFH, Urteil v. 6.7.1983, I R 252/82, BStBl 1983 S. 699; Heinicke, in Schmidt, EStG, 40. Aufl. 2021, § 10 b Rz. 53; Brandl, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 10 b EStG Rz. 141.
[6] BFH, Urteil v. 2.8.2006, XI R 6/03, BFH/NV 2006 S. 2339 betreffend "Beitrittsspende" zu einem Golfclub.
[7] BFH, Urteil v. 19.7.2011, X R 32/10, BFH/NV 2012 S. 179 betreffend Steuerberater mit einer Spende an einem von ihm beratenen Sportverein, obwohl er aufgrund eines Körperschaftsteuerbescheids an den Verein wusste, dass die Gemeinnützigkeit entfallen war.
[9] OFD Frankfurt, Verfügung v. 14.11.2014, S 2223 A-95-St53, BeckVerw 293237; Brandl, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 10 b EStG Rz. 141.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge