Rz. 150

Die Steuerermäßigung wird von Amts wegen gewährt, eines Antrags des Steuerpflichtigen bedarf es somit nicht. Macht der Steuerpflichtige Aufwendungen für Zuwendungen an politische Parteien geltend, haben sie Vorrang vor dem Sonderausgabenabzug nach § 10 b EStG. D. h., das Finanzamt muss Zuwendungen zunächst nach § 34 g EStG berücksichtigen und darf erst für den überschießenden Betrag den Sonderausgabenabzug gewähren. Da die Steuerermäßigung 50 % der geleisteten Beträge beträgt, begünstigt diese Regelung alle Steuerpflichtigen mit einem Spitzensteuersatz von unter 50 % (Spitzensteuersatz: 42 %, ggf. +3 %).

 

Rz. 151

Die Berücksichtigung erfolgt im Veranlagungsverfahren des Steuerpflichtigen zur Einkommensteuer. Bei der Festsetzung ist die Steuerermäßigung bei der Ermittlung der voraussichtlichen Steuerschuld nach § 37 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen.[1]

 

Rz. 152

Im Lohnsteuerermäßigungsverfahren ist die Eintragung eines Freibetrages nicht vorgesehen, vgl. § 39 a Abs. 1 EStG. Sofern es sich um Zuwendungen an politische Parteien handelt, die nach § 10 b EStG als Sonderausgaben abziehbar sind, ist die Eintragung eines Freibetrages möglich, § 39 a Abs. 1 Nr. 2 EStG. Nach § 10 b Abs. 2 Satz 2 EStG sind diese Aufwendungen aber nur insoweit als Sonderausgaben abziehbar, als für sie nicht eine Steuerermäßigung nach § 34 g EStG zu gewähren ist, somit könnte keine Berücksichtigung erfolgen. Demgegenüber lässt die Finanzverwaltung die Eintragung bei Zuwendungen an politische Parteien, nicht aber an Vereine i. S. d. § 34 g Satz 1 Nr. 2 EStG ohne diese Einschränkung zu.[2]

 

Rz. 153

§ 34 g EStG sieht keinen Nachweis oder eine Zuwendungsbestätigung vor. Der Steuerpflichtige muss aber nach den allgemeinen Grundsätzen seine Aufwendungen glaubhaft machen. Gleichwohl verlangt die Verwaltung sowohl für Zuwendungen an politische Parteien[3] als auch an unabhängige Wählervereinigungen die Vorlage einer Bestätigung über die Zuwendungen.[4]

 

Rz. 154

Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung kommt es nicht darauf an, ob Zuwendungen an eine Partei oder den Gebietsverband nach § 25 Abs. 2 ParteienG im Rechenschaftsbericht der Partei verzeichnet sind. Ab 1.7.2002 gilt dies bei Barzahlungen nur bis 1.000 EUR; über 10.000 EUR ist eine Aufnahme in den Rechenschaftsbericht erforderlich, über 50.000 EUR eine Anzeige an den BT-Präsidenten mit Veröffentlichung als BT-Drucksache, § 25 Abs. 3 PartG.

[1] Brandl, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 34 g EStG Rz. 9; Lindberg, in Frotscher/Geurts, EStG, § 34 g Rz. 18.
[2] R 39a.1 Abs. 2 Nr. 3 LStR.
[4] Vgl. Muster Anlage 7 zu R 10b.1 EStR.

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