Rz. 128

Die Steuerermäßigung wird gewährt für Zuwendungen an politische Parteien i. S. d. § 2 ParteienG.[1] Zur Parteieigenschaft siehe oben Rz. 112 ff. Nach § 2 Abs. 2 ParteienG verliert eine Vereinigung ihre Rechtsstellung als Partei, wenn sie 6 Jahre lang weder an einer Bundestagswahl noch an einer Landtagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen teilgenommen hat.

 

Rz. 129

Keine Partei sind Vereine ohne Parteicharakter, z. B. kommunale Wählervereinigungen. Zuwendungen an solche Vereinigungen sind nicht nach § 10 b EStG begünstigt, sondern alleine nach § 34 g EStG.[2]

 

Rz. 130

Der Verweis auf § 2 ParteienG bezieht sich nicht nur auf diese Vorschrift allein, sondern auch auf die im ParteienG in den nachfolgenden Vorschriften enthaltenen formellen Erfordernisse wie das Vorliegen einer Satzung, die den Erfordernissen des § 6 Abs. 2 ParteienG entspricht.[3] Die Mitgliedsbeiträge und Spenden sind nur begünstigt, wenn die Partei im Zeitpunkt des Zuflusses als politische Partei anzusehen ist.[4]

 

Rz. 131

Mitgliedsbeiträge sind die regelmäßig wiederkehrenden Geldleistungen, die ein Mitglied einer Partei aufgrund der Satzung entrichtet, vgl. § 27 Abs. 1 Satz 1 ParteienG.[5] Hierzu gehören auch solche Sonderbeiträge,[6]die Mitglieder aufgrund besonderer Beschlüsse der Parteiengremien wegen eines ausgeübten oder zukünftigen Mandats leisten. Es sind die über die Zahlung der Mitgliedsbeiträge hinausgehenden freiwilligen (Geld-)Leistungen an eine Partei, z. B. Aufnahmegebühren, Sammlungen, insbesondere anlässlich von Wahlkämpfen, sowie Sonderzahlungen und Umlagen, die nicht üblicherweise von Mitgliedern unentgeltlich außerhalb eines Geschäftsbetriebes zur Verfügung gestellt werden, vgl. § 27 Abs. 1 Satz 2 ParteienG. Spenden an einzelne Mitglieder einer Partei, z. B. Abgeordnete oder Wahlkreiskandidaten sind erst begünstigte Spenden, wenn sie in den Verfügungsbereich eines für die Fianzangelegenheiten der Partei zuständigen Vorstandsmitglied (Schatzmeister) oder eines hauptamtlichen Mitarbeiters der Partei gelangen.[7]

 

Rz. 132

Begünstigt sind auch Sachzuwendungen, mit Ausnahme von Nutzungen und Leistungen sowie der Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen, § 34 g Satz 3 EStG i. V. m. § 10 b Abs. 3 EStG.[8] Mitgliedsbeiträge und Spenden sind keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten, selbst wenn sie als Sonderbeiträge für die Ausübung des Mandats gezahlt werden.[9]

[1] Vgl. ParteienG i. d. F. v. 31.1.1994, BGBl 1994 I S. 150; Rz. 112.
[2] Vgl. Rz. 112.
[7] Brandl, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 34 g EStG Rz. 16.
[8] Zum Begriff der Sachzuwendungen vgl. Rz. 21; zum Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen vgl. Rz. 23.
[9] Vgl. Rz. 117.

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