Rz. 117

Nach § 4 Abs. 6 EStG sind Zuwendungen an politische Parteien keine Betriebsausgaben. Eine entsprechende Regelung findet sich in § 9 Abs. 5 EStG i. V. m. § 4 Abs. 6 EStG für die Werbungskosten. Die Regelung ist mit Wirkung ab VZ 1983 in das Gesetz eingefügt worden, da im Rahmen der steuerlichen Behandlung der sog. Parteispendenaffäre die Auffassung vertreten worden war, Zuwendungen an politische Parteien könnten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, wenn die Zuwendungen mit der Absicht getätigt werden, unternehmerische Zwecke im weitesten Sinne zu fördern. Demgegenüber hat der BFH entschieden, Zuwendungen an politische Parteien seien regelmäßig nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Sie seien durch die Lebensführung veranlasst, da sie Ausfluss der Weltanschauung des Steuerpflichtigen seien und in ihnen die politische Einstellung des Steuerpflichtigen zum Ausdruck komme, die vor allem persönlichkeitsbezogen sei.[1]

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