Rz. 110

Zuwendungen an politische Parteien sind gem. § 10b Abs. 2 EStG bis zum Betrag von 1.650/3.300 EUR (Alleinstehende/Verheiratete im Falle der Zusammenveranlagung) als Sonderausgaben abziehbar. Diese Regelung gilt seit VZ 1994 , nachdem das BVerfG die zuvor geltende Regelung für verfassungswidrig erklärt hatte. Die steuerliche Berücksichtigung von Spenden und Mitgliedsbeiträgen an politische Parteien war bis zu diesem VZ einem ständigen Wechsel unterworfen, da das BVerfG die bestehenden Regelungen mehrfach für nichtig erklärt hatte, zuletzt durch Entscheidung v. 9.4.1992.[1]

 

Rz. 111

Der Gesetzgeber hat die Steuerermäßigung des § 34g EStG auf 1.500/3.000 DM, jetzt 825/1.650 EUR erhöht. Die Regelung ist verfassungsgemäß.[2]

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