Rz. 107

Die Zuwendungsbestätigung muss nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck erteilt werden. Das BMF hat entsprechende Muster der Zuwendungsbestätigung veröffentlicht,Seit 2007 sind die Muster den Änderungen durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz (Rz. 1, 1b) angepasst und neu veröffentlicht worden,[1] ebenso am 7.11.2013 die Muster für Vordrucke, die seit 1.1.2014 zu verwenden sind.[2]

Die Vordrucke sind verbindliche Muster, die vom Zuwendungsempfänger übernommen und selbst hergestellt werden können. Die Verwaltung lässt es zu, mehrere steuerbegünstigte Zwecke in einem Vordruck zu nennen, auch wenn die Zuwendungen unterschiedlich hoch begünstigt sind. Eine Trennung in die verschiedenen Zwecke, die vom Zuwendenden genannt worden sind, ist zulässig. Zulässig sind unter weiteren Voraussetzungen Sammelbestätigungen bei mehreren Zuwendungen in einer förmlichen Zuwendungsbestätigung.[3]

Zulässig sind maschinell erstellte Zuwendungsbestätigungen ohne eigenhändige Unterschrift einer zeichnungsberechtigten Person.[4]

 

Rz. 107a

Seit VZ 2009 kann der Zuwendende nach § 50 Abs. 1a EStDV den Zuwendungsempfänger bevollmächtigen, die Zuwendungsbestätigung der Finanzbehörde nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-ÜbermittlungsVO bis zum 28.2. des Folgejahres zu übermitteln.[5]

 

Rz. 107b

Durch das EhrenamtsstärkungsG v. 21.3.2013 (Rz. 1) ist § 50 Abs. 1 EStDV insoweit geändert worden, dass der Zuwendungsempfänger die Zuwendungsbestätigung unter Berücksichtigung des § 63 Abs. 5 AO erstellen muss. § 63 Abs. 5 AO ist durch dasselbe Gesetz eingefügt worden und bestimmt, dass Zuwendungsbestätigungen nur erstellt werden dürfen, wenn das Datum der Anlage zum KSt-Bescheid oder des Freistellungsbescheids nicht länger als 3Jahre (s. aber Rz. 108f) zurückliegt, oder die Feststellung der Satzungsmäßigkeit nach § 60 a Abs. 1 AO nicht länger als 2 Kalenderjahre (s. Aber Rz. 108f) zurückliegt und bisher keine Anlage zum KSt-Bescheid oder kein Freistellungsbescheid erteilt wurde.

 

Rz. 107c

Die Zuwendungsbestätigung muss den Namen des Zuwendenden, die Höhe der Zuwendung, den Wert einer Sachzuwendung, die Angabe, dass der Empfänger zum begünstigten Personenkreis gehört und die Zuwendung nur zur Förderung des begünstigten Zwecks verwendet wird, sowie Angaben des letzten Freistellungsbescheids enthalten. Handelt es sich bei der Zuwendung um einen Verzicht auf einen Aufwendungsersatzanspruch, ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.

[1] BMF, Schreiben v. 13.12.2007, IV C 4 – S 2223/07/0018, BStBl 2007 I S. 4; R 10b.1 Abs. 4 EStR; BMF, Schreiben v. 17.6.2011, IV C 4 – S 2223/07/0018 :0004, BStBl 2011 I S. 623.
[2] BMF, Schreiben v. 7.11.2013, IV C 4 – S 2223/07/0018 :005, BStBl 2013 I S. 1333; ergänzt durch BMF, Schreiben v. 26.3.2014, V C 4 – S 2223/07/0018: 005, BStBl 2014 I S. 791.
[5] Die Steuerdaten-ÜbermittlungsVO ist durch Art. 23 Abs. 1 Satz 2 des ModBestVerfG v. 18.7.2016, BStBl 2016 I S. 694 zum 1.1.2017 außer Kraft getreten.

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