Rz. 65

Die Beschränkung auf inländische Zuwendungsempfänger war EU-rechtswidrig, da diese Regelung gegen den Anwendungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 EGV, jetzt § 63 AEUV) verstoßen hat, soweit nur Zuwendungen (auch Sachzuwendungen) an inländische Einrichtungen abgezogen werden konnten.[1]

Der EuGH hat es aber als zulässig angesehen, dass die im Staat des Zuwendenden zuständige Finanzbehörde vom Steuerpflichtigen alle Belege verlangen kann, die für die Beurteilung der Frage notwendig erscheint, ob die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit der Ausgaben nach den einschlägigen Vorschriften erfüllt sind. Bei Nichtvorlage der Nachweise kann die begehrte Steuerermäßigung versagt werden.

 

Rz. 65a

Der Entscheidung liegt der Sachverhalt zugrunde, dass der inländische Kläger eine an X (Seniorenheim und Kinderheim in Portugal) geleistete Sachspende als Sonderausgaben abziehen wollte. Nach der portugiesischen Erklärung des Direktors des Bezirkszentrums für Solidarität und Sozialversicherung, die in deutscher Übersetzung vorgelegt worden war, sei X als Privateinrichtung der sozialen Solidarität registriert worden und habe damit Anspruch auf alle Steuerbefreiungen und Vergünstigungen, die durch das Gesetz für Personengesellschaften mit Gemeinnützigkeit und Verwaltungsgemeinnützigkeit gewährt würden.

 

Rz. 65b

Der Gesetzgeber hat daher durch das EU-Vorgabengesetz v. 8.4.2010[2]

den Kreis der begünstigten Empfänger erweitert. Die Regelung des § 10 b Abs. 1 Sätze 1-5 EStG gilt in allen Fällen, in denen die ESt noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden ist (§ 52 Abs. 24e Satz 5 EStG a. F.). Die Regelung des § 10b Abs. 1 Satz 6 gilt für Zuwendungen, die nach dem 31.12.2009 geleistet wurden (§ 52 Abs. 24e Satz 6 EStG a. F.).

[2] EU-Vorgabengesetz v. 8.4.2010, BGBl 2010 I S. 386.

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