Rz. 55

Der Begriff der Stiftungen ist im Gesetz nicht definiert. Zu unterscheiden sind die rechtsfähigen Stiftungen des privaten oder öffentlichen Rechts von den nichtrechtsfähigen, unselbstständigen Stiftungen.[1]

Stiftungen des Privatrechts sind rechtsfähige juristische Personen, in denen ein bestimmtes Vermögen (Zweckvermögen) rechtlich verselbstständigt wird, um für eine gewisse Dauer einen bestimmten Zweck nach dem Willen des Stifters zu erreichen (§§ 80 ff. BGB).[2] Zur Entstehung einer selbstständigen Stiftung des Privatrechts ist ein einseitiger privater Stiftungsakt (einseitiges Rechtsgeschäft, Stiftungsgeschäft) sowie eine staatliche Genehmigung durch die zuständige Behörde des Bundeslandes, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll, erforderlich, § 80 Abs. 1 BGB.[3]

Unselbstständige oder treuhänderische Stiftungen werden durch Vertrag zwischen dem Stifter (Treugeber) und einem Treuhänder (Stiftungsträger) geschlossen. Diese Art der Stiftung verfügt über keine eigene Rechtspersönlichkeit, das übertragene Vermögen wird Eigentum des Stiftungsträgers und bildet ein nichtrechtsfähiges Sondervermögen.[4]

Stiftungen des öffentlichen Rechts sind mit Rechtsfähigkeit ausgestattete Vermögensbestände, die grundsätzlich vom Staat durch Gesetz oder Verwaltungsakt als solche errichtet und einem bestimmten Stiftungszweck gewidmet worden sind.[5] Begünstigt sind allein Stiftungen des öffentlichen Rechts und steuerbefreite Stiftungen des privaten Rechts. Nur bei Stiftungen des privaten Rechts ist eine Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG erforderlich, nicht aber bei Stiftungen des öffentlichen Rechts.

Durch das EU-Vorgabengesetz sind auch ausländische Stiftungen begünstigt, die die Voraussetzungen des § 10 b Abs. 1 Sätze 2-6 EStG erfüllen.

Erfasst werden rechtsfähige und nicht rechtsfähige Stiftungen, da das Gesetz insoweit keine Einschränkung enthält.[6] Rechtsfähige Stiftungen des privaten Rechts unterfallen den Regelungen der §§ 80 ff. BGB; nicht rechtsfähige unterliegen den Grundsätzen des Treuhand-, Schenkungs- oder Erbrechts, gleichwohl sind keinerlei Gründe ersichtlich, ihre steuerliche Begünstigung ungleich zu regeln.[7]

Nicht hierunter fallen Stiftungen in der Rechtsform der GmbH oder des Vereins. Sie unterscheiden sich als Körperschaften grundsätzlich dadurch, dass Stiftungen keine Mitglieder haben. Körperschaften und Vereine können daher nur unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 10 b Abs. 1 Sätze 1, 2 EStG Zuwendungsempfänger sein.[8] Die Stiftung muss im Zeitpunkt der Spende bereits zivilrechtlich entstanden sein; Spenden an eine sog. Vorstiftung sind daher nicht abziehbar.[9]

Eine durch letztwillige Verfügung errichtete Stiftung entsteht mit dem Erbfall.[10]

[1] BGH, Urteil v. 22.1.2015, III ZR 434/13, DNotZ 2015 S. 359: "Umwandlung" einer unselbstständigen in eine selbständige Stiftung.
[2] BFH, Urteil v. 24.3.1993, I R 27/92, BStBl 1993 II S. 637; Nicolai/Kuszlik, ZRP 2016, S. 47.
[3] Ebling, FR 2007, S. 565, 567 f.
[4] Ebling, FR 2007, S. 565, 569.
[5] Z. B. die Bundesstiftung Bau Kultur, Gesetz zur Errichtung einer Bundesstiftung Baukultur v. 17.12.2006, BGBl 2006 I S. 3177.
[6] Hüttemann, DB 2000, S. 1584.
[7] BFH, Urteil v. 16.11.2011, I R 31/10, BFH/NV 2012 S. 786; Brandl, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 10 b EStG Rz. 82; Ebling, FR 2007, S. 565, 570.
[8] Hüttemann, DB 2000, S. 1584.

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