Rz. 28

Die Zuwendung muss unentgeltlich geleistet werden. Aus dem Tatbestandsmerkmal des § 10 b EStG "zur Förderung" ergibt sich, dass die Zuwendung um der Sache willen ohne die Erwartung eines gesonderten Vorteiles gewährt werden muss; die "Spendenmotivation" muss im Vordergrund stehen.[1] Ein Abzug der Zuwendungen ist daher ausgeschlossen, wenn die Ausgaben zur Erlangung einer Gegenleistung erbracht werden oder wenn die Zuwendungen an den Empfänger unmittelbar und ursächlich mit einem von einem Dritten gewährten Vorteil zusammenhängen, ohne dass der Vorteil unmittelbarer wirtschaftlicher Natur sein muss. Die Aufteilung einer Zuwendung in ein Entgelt und eine den Nutzen übersteigende unentgeltliche Zuwendung ist unzulässig.[2]

Keine Zuwendungen sind z. B. sog. Aufnahmespenden, Beitrittsspenden oder das Eintrittsgeld. Diese Zahlungen werden geleistet, um als Vereinsmitglied Leistungen des Vereins in Anspruch nehmen zu können, wobei es ohne Bedeutung ist, in welchem Umfang das Mitglied die Leistungen des Vereins tatsächlich in Anspruch nimmt.[3]

Abziehbar sind Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die Kunst und Kultur gem. § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AO fördern (§ 10b Abs. 1 Satz 7 EStG), nicht aber Mitgliedsbeiträge i. S. d. § 10b Abs. 1 Satz 8 EStG

 

Rz. 29

An der Unentgeltlichkeit fehlt es daher bei Ausgaben im Rahmen des Leistungsaustausches eines Kaufvertrages, z. B. Verkauf von Bürstenwaren u. Ä. durch einen Blindenverein;[4] bei Aufwendungen für Lose einer Wohlfahrtstombola; dabei ist es ohne Bedeutung, dass die Leistung und Gegenleistung sich nicht decken, sofern die Gegenleistungen nur einen Marktwert haben;[5] bei Aufwendungen für Wohlfahrtsmarken in Höhe des Sonderzuschlages.[6]

 

Rz. 30

Schulgeldzahlungen, die Eltern an den Trägerverein einer Privatschule (z. B. Waldorfschule, Rudolf-Steiner-Schule) zahlen, sind nicht als Zuwendungen abziehbar, wenn sie dazu dienen, die Kosten des normalen Schulbetriebs zu decken, da die Eltern insoweit eine Gegenleistung erhalten. Nur darüber hinausgehende Zuwendungen können abziehbar sein.[7]

 

Rz. 31

Seit VZ 1991 sind 30 % des Schulgeldes als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG abziehbar, ab VZ 2008 (§ 52 Abs. 24b EStG a. F.) 30 % und höchstens 5000 EUR (§ 10 Rz. 166 ff.).

 

Rz. 32

vorläufig frei

 

Rz. 33

vorläufig frei

 

Rz. 34

Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeiträge an Körperschaft, die

  • den Sport,
  • kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen,
  • die Heimatpflege und Heimatkunde,
  • Zwecke i. S. d. § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO

fördern oder

deren Zweck nach § 52 Abs. 2 Satz 2 AO für gemeinnützig erklärt worden ist, weil deren Zweck die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend einen Zweck nach den Nrn. 1-4 fördert.

Kulturelle Bestätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, sind z. B. Theatervereine, in denen die Mitglieder selbst als Darsteller auftreten (z. B. Amateurspielgruppen, Laientheater), nicht aber Fördervereine wie Vereine zur Förderung der städtischen Oper, des städtischen Theaters oder des Symphonieorchesters. Eine etwaige Vergünstigung für den Besuch der geförderten Einrichtung z. B. durch verbilligte Eintrittskarten steht dem nach dem neuen Recht nicht mehr entgegen.[8]

Zwecke nach § 52 Abs. 23 AO sind die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellfluges und des Hundesports.

RZ 34a

Nr. 5 in § 10b Abs. 1 Satz 8 EStG ist durch das JStG 2019 (Rz. 2) mit Wirkung ab 1.1.2020 eingefügt worden. Ein Abzug von Mitgliedsbeiträgen ist danach ausgeschlossen, wenn sie an Körperschaften geleistet werden, deren Zweck nach § 52 Abs. 2 Satz 2 AO für gemeinnützig erklärt worden ist, weil ihre Zwecke die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend selbstlos fördern, sodass diese Zwecke für gemeinnützige erklärt worden sind. Mit dieser Regelung soll eine planwidrige Lücke geschlossen werden, die durch die "Turnierbridge-Entscheidung" des BFH entstanden war.[9]

Mitgliedsbeiträge von Mitgliedern eines Turnierbridge-Vereins können daher nicht mehr abgezogen werden, weil auch Mitgliedsbeiträge an einen Schachverein nicht abziehbar sind (§ 10b Abs. 1 Satz 8 Nr. 1 EStG).

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