Rz. 175

Die im Zusammenhang mit dem Sponsoring gemachten Aufwendungen können sein:

 

Rz. 176

Die Abgrenzung Betriebsausgaben von den Zuwendungen richtet sich danach, ob eine Gegenleistung vereinbart worden ist. Ist dies der Fall, kann keine Zuwendung vorliegen, da diese die Unentgeltlichkeit voraussetzt.[1] Ist eine Gegenleistung vereinbart, ist zu prüfen, ob für die Aufwendungen eine betriebliche oder private Veranlassung gegeben ist. Dabei bereitet die Abgrenzung zwischen Betriebsausgaben und Zuwendungen die größten Schwierigkeiten. Zwar werden Betriebsausgaben wie auch Zuwendungen bei der ESt, KSt oder GewSt gewinnmindernd berücksichtigt, die Abgrenzung ist aber aus verschiedenen Gründen von erheblicher Bedeutung:

  • Betriebsausgaben sind ohne Begrenzung durch Höchstbeträge abziehbar.[2]
  • Der Betriebsausgabenabzug verlangt keinen privilegierten Empfänger,[3] sodass insbesondere auch natürliche Personen Empfänger von Betriebsausgaben sein können.

Im Ergebnis ist der Betriebsausgabenabzug daher regelmäßig für den Sponsor günstiger.

 

Rz. 177

Die Abgrenzung zwischen Zuwendung und Betriebsausgabe erfolgt primär nach der Motivation des Leistenden.[4] Betriebsausgaben liegen daher bereits dann vor, wenn der Unternehmer wirtschaftliche Vorteile erstrebt, die in der Sicherung seines unternehmerischen Ansehens liegen können.[5] Betriebsausgaben liegen immer dann vor, wenn der Sponsorleistung eine Gegenleistung gegenübersteht. Dies ist der Fall, wenn der Gesponserte auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen, auf den von ihm benutzten Fahrzeugen oder anderen Gegenständen auf das Unternehmen oder die Produkte des Sponsors werbewirksam hinweist. Entsprechendes gilt über die Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk oder Fernsehen, insbesondere wenn die Berichte in die Öffentlichkeitsarbeit des Sponsors eingebunden sind oder wenn der Sponsor an Pressekonferenzen oder anderen öffentlichen Veranstaltungen des Empfängers mitwirken und eigene Erklärungen über sein Unternehmen oder seine Produkte abgeben kann. Ein wirtschaftlicher Vorteil kann auch erreicht werden, wenn der Sponsor durch Verwendung des Namens, von Emblemen oder Logos des Empfängers oder in anderer Weise öffentlichkeitswirksam auf seine Leistung aufmerksam macht.[6] Keine Rolle spielt, ob die Leistungen notwendig, üblich oder zweckmäßig sind. Dies folgt bereits aus dem Begriff der Betriebsausgaben und ist kein Problem des Sponsorings. Allerdings können die Aufwendungen unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 EStG fallen.[7] Sponsorleistungen im Rahmen eines Sponsorvertrages sind keine Geschenke i. S. d. § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG.[8]

 

Rz. 178

Werden zu den Sponsoring-Veranstaltungen auch einflussreiche Persönlichkeiten der Branche, der Medien oder des öffentlichen Lebens kostenlos eingeladen und bewirtet (VIP-Maßnahmen),[9] sind die Aufwendungen Betriebsausgaben, wenn die "very important persons" selbst als potenzielle Geschäftspartner oder Kontaktpersonen zur Pflege geschäftlicher Beziehungen eingeladen werden. Allerdings sind die Abzugsbeschränkungen des § 4 Abs. 5 Nrn. 1, 2 und 7 EStG zu beachten. Zuwendungen eines Sponsors, die nicht die Voraussetzungen als Betriebsausgaben erfüllen, sind als Zuwendungen abziehbar, wenn sie zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke[10] freiwillig[11] oder aufgrund einer freiwillig eingegangenen Rechtspflicht erbracht werden, kein Entgelt für eine bestimmte Gegenleistung des Empfängers sind[12] und nicht in einem tatsächlichen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dessen Leistungen stehen.[13]

 

Rz. 179

Liegen weder Betriebsausgaben noch Zuwendungen vor, sind die Aufwendungen als Kosten der privaten Lebensführung nicht abziehbar.[14]

[1] Vgl. Rz. 28 ff.
[2] Zu beachten sind aber die Einschränkungen des § 4 Abs. 5 EStG; BFH, Urteil v. 16.12.2015, IV R 24/13, BFH/NV 2016 S. 652.
[3] Vgl. dazu Rz. 65c ff.
[4] vgl. i. E. Rz. 17; BFH, Urteil v. 16.12.2015, IV R 24/13, BFH/NV 2016 S. 652; Heuer, DStR 1996, S. 1789; Thiel, DB 1998, S. 842.
[6] BMF, Schreiben v. 18.2.1998, IV B 2 – S 2144 – 40/98; IV B 7 – S 0183 – 62/98, Rz. 3 ff., BStBl 1998 I S. 212; mit kritischer Anm. Heuer, DStR 1998, S. 18, der insbesondere die Unterscheidung "werbewirksam" bei Leistung des Gesponserten und "öffentlich wirksam" bei Leistung durch den Sponsor als nicht verständlich verwirft. Die Kritik wäre berechtigt, wenn hieraus tatsächlich unterschiedliche Rechtsfolgen abzuleiten wären. M. E. sind beide Begriffe austauschbar. Ein Unterschied ist weder sprachlich noch sachlich zu sehen, sodass aus der verschieden...

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