Rz. 171

Gem. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG dürfen verdeckte Gewinnausschüttungen das Einkommen nicht mindern. § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 KStG lässt Zuwendungen nur "vorbehaltlich des § 8 Abs. 3 KStG" zum Abzug zu, sodass verdeckte Gewinnausschüttungen als Zuwendungen nicht abgezogen werden dürfen. Eine Zuwendung kann dann eine vGA sein, wenn ein Betrieb gewerblicher Art i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG seiner Trägerkörperschaft etwas zuwendet.[1] Macht z. B. eine Sparkasse ihrem Gewährsträger oder einer dem Gewährsträger nahestehenden Person eine Zuwendung, liegt eine vGA vor, wenn die Spende einer fremden Körperschaft nicht gegeben worden wäre.[2] Eine vGA ist in diesen Fällen gegeben, wenn die an den Gewährsträger geleisteten Spenden den durchschnittlichen Betrag übersteigen, den die Sparkasse an Dritte gespendet hat.

 

Rz. 172

Spenden eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes an seine Trägerkörperschaft sind nicht abziehbar, da es sich um Einkommensverwendung (Entnahme) handelt, da der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb keine eigene Rechtspersönlichkeit hat, sodass es zwischen ihm und dem Körperschaftsteuersubjekt keine Rechtsbeziehungen geben kann.[3] Etwas anderes gilt, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb die Spenden an einen anderen begünstigten Empfänger leistet.[4]

Zum Zuwendungsabzug bei Organschaft vgl. Frotscher/Drüen.[5]

[1] Mai, in Frotscher/Drüen, KStG, § 9 Rz. 74, zum Begriff der vGA Anhang vGA zu § 8 Rz. 1 ff.
[3] R 42 Abs. 8 KStR.
[4] Mai, in Frotscher/Drüen, KStG, § 9 Rz. 21 ff.
[5] Mai, in Frotscher/Drüen, KStG, § 9 Rz. 75; KStR 14.1 ff.

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