Rz. 163

Der Spendenabzug für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen wird in § 9 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 3 KStG geregelt. Spenden an politische Parteien, § 9 Nr. 3b a. F. KStG, und an unabhängige Wählergruppen, § 9 Nr. 3c a. F. KStG, sind seit dem VZ 1994 nicht mehr abziehbar.

 

Rz. 164

§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG ist eine für das KSt-Recht eigenständige Regelung, die aber § 10 b EStG entspricht. Soweit darüber hinaus § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG keine eigenständige Regelungen enthält, gelten nach § 8 Abs. 1 KStG die Regelungen des Einkommensteuerrechtes. Die Änderungen durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.2007[1] gelten gleichermaßen für die KSt, sodass die Ausführungen in den Rz. 1, 34, 50, 54, 64 ff. auch hierfür gelten.

 

Rz. 165

Der Sonderausgabenabzug des EStG, insbesondere auch § 10 b EStG, ist auf natürliche Personen zugeschnitten, da es sich um Privataufwendungen handelt. Da Körperschaftssteuersubjekte keine Privatsphäre haben, bedarf es des § 9 KStG, um diese Aufwendungen abziehen zu können. Die Aufwendungen wirken sich daher wie Betriebsausgaben aus, obwohl sie weder Betriebsausgaben, Werbungskosten, Anschaffungskosten noch Herstellungskosten sein können.[2] Das hat zur Folge, dass die Zuwendungen bei der Körperschaft einen etwaigen Verlust erhöhen,[3] während die Zuwendungen bei der Einkommensteuer keinen Einfluss auf den Verlustabzug haben können, § 2 Abs. 4 EStG i. V. m. § 10 d Abs. 1 Satz 1 EStG (= negativer Gesamtbetrag der Einkünfte).

 

Rz. 166

§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG gilt für alle unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtigen KSt-Subjekte. Die Vorschrift hat sachliche Bedeutung für die Ermittlung des Einkommens.

[1] BGBl 2007 I S. 2332.
[2] Brandl, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 9 KStG Rz. 60.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge