10.1 Allgemeines

 

Rz. 163

Der Spendenabzug für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen wird in § 9 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 3 KStG geregelt. Spenden an politische Parteien, § 9 Nr. 3b a. F. KStG, und an unabhängige Wählergruppen, § 9 Nr. 3c a. F. KStG, sind seit dem VZ 1994 nicht mehr abziehbar.

 

Rz. 164

§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG ist eine für das KSt-Recht eigenständige Regelung, die aber § 10 b EStG entspricht. Soweit darüber hinaus § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG keine eigenständige Regelungen enthält, gelten nach § 8 Abs. 1 KStG die Regelungen des Einkommensteuerrechtes. Die Änderungen durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.2007[1] gelten gleichermaßen für die KSt, sodass die Ausführungen in den Rz. 1, 34, 50, 54, 64 ff. auch hierfür gelten.

 

Rz. 165

Der Sonderausgabenabzug des EStG, insbesondere auch § 10 b EStG, ist auf natürliche Personen zugeschnitten, da es sich um Privataufwendungen handelt. Da Körperschaftssteuersubjekte keine Privatsphäre haben, bedarf es des § 9 KStG, um diese Aufwendungen abziehen zu können. Die Aufwendungen wirken sich daher wie Betriebsausgaben aus, obwohl sie weder Betriebsausgaben, Werbungskosten, Anschaffungskosten noch Herstellungskosten sein können.[2] Das hat zur Folge, dass die Zuwendungen bei der Körperschaft einen etwaigen Verlust erhöhen,[3] während die Zuwendungen bei der Einkommensteuer keinen Einfluss auf den Verlustabzug haben können, § 2 Abs. 4 EStG i. V. m. § 10 d Abs. 1 Satz 1 EStG (= negativer Gesamtbetrag der Einkünfte).

 

Rz. 166

§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG gilt für alle unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtigen KSt-Subjekte. Die Vorschrift hat sachliche Bedeutung für die Ermittlung des Einkommens.

[1] BGBl 2007 I S. 2332.
[2] Brandl, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 9 KStG Rz. 60.

10.2 Zuwendungsbegriff

 

Rz. 167

§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG verwendet gleichlautend zu § 10 b EStG den Begriff der Zuwendungen als Oberbegriff für Spenden und Mitgliedsbeiträge.[1]

[1] Vgl. Rz. 18 ff.

10.3 Steuerbegünstigte Zwecke

 

Rz. 168

§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG begünstigt steuerbegünstigte Zwecke i. S. d. §§ 52 bis 54 AO. Auch diese Regelung entspricht § 10 b EStG.

10.4 Weitere Voraussetzungen

 

Rz. 169

Auch zu den weiteren Voraussetzungen für den Zuwendungsabzug ergeben sich gegenüber der Einkommensteuer keine Besonderheiten, insbesondere gelten die Regelungen des Zuwendungsempfängers, des Zuwendungsnachweises, des Vertrauensschutzes, § 9 Abs. 3 Satz 1 KStG sowie der Haftung, § 9 Abs. 3 Satz 2 KStG.[1]

[1] Vgl. Rz. 164.

10.5 Höchstbeträge

 

Rz. 170

Für die Abziehbarkeit der Spenden gelten die Höchstsätze von 20 % sowie 4 ‰ unter denselben Voraussetzungen wie bei § 10 b EStG. Maßgebendes Einkommen ist nach § 9 Abs. 2 Satz 1 KStG das Einkommen vor dem Zuwendungs- und Verlustabzug.

10.6 Spenden als verdeckte Gewinnausschüttungen

 

Rz. 171

Gem. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG dürfen verdeckte Gewinnausschüttungen das Einkommen nicht mindern. § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 KStG lässt Zuwendungen nur "vorbehaltlich des § 8 Abs. 3 KStG" zum Abzug zu, sodass verdeckte Gewinnausschüttungen als Zuwendungen nicht abgezogen werden dürfen. Eine Zuwendung kann dann eine vGA sein, wenn ein Betrieb gewerblicher Art i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG seiner Trägerkörperschaft etwas zuwendet.[1] Macht z. B. eine Sparkasse ihrem Gewährsträger oder einer dem Gewährsträger nahestehenden Person eine Zuwendung, liegt eine vGA vor, wenn die Spende einer fremden Körperschaft nicht gegeben worden wäre.[2] Eine vGA ist in diesen Fällen gegeben, wenn die an den Gewährsträger geleisteten Spenden den durchschnittlichen Betrag übersteigen, den die Sparkasse an Dritte gespendet hat.

 

Rz. 172

Spenden eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes an seine Trägerkörperschaft sind nicht abziehbar, da es sich um Einkommensverwendung (Entnahme) handelt, da der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb keine eigene Rechtspersönlichkeit hat, sodass es zwischen ihm und dem Körperschaftsteuersubjekt keine Rechtsbeziehungen geben kann.[3] Etwas anderes gilt, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb die Spenden an einen anderen begünstigten Empfänger leistet.[4]

Zum Zuwendungsabzug bei Organschaft vgl. Frotscher/Drüen.[5]

[1] Mai, in Frotscher/Drüen, KStG, § 9 Rz. 74, zum Begriff der vGA Anhang vGA zu § 8 Rz. 1 ff.
[3] R 42 Abs. 8 KStR.
[4] Mai, in Frotscher/Drüen, KStG, § 9 Rz. 21 ff.
[5] Mai, in Frotscher/Drüen, KStG, § 9 Rz. 75; KStR 14.1 ff.

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