4.1 Jahreshöchstgrenzen

Spenden sind, unabhängig davon, welcher Zweck gefördert wird, bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abzugsfähig. Alternativ können Spender mit Gewinneinkünften ihr Spendenvolumen mit 4 ‰ aus der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter berechnen.

Zuwendungen über diesen Höchstbeträgen werden, auch wenn es sich um mehrere Einzelspenden handelt, auf die folgenden Veranlagungszeiträume übertragen und dort – wiederum im Rahmen der Höchstbeträge – als Sonderausgaben berücksichtigt (Spendenvortrag).

 
Praxis-Beispiel

Spendenvortrag

Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 30.000 EUR im VZ 2023

3 wurden folgende Beträge gespendet:

 
a) DRK für mildtätige Zwecke 3.000 EUR
b) örtliche Kirche für die Überholung der Orgel 2.000 EUR
c) örtlicher Sportverein zur Förderung der Jugendarbeit 4.000 EUR
Insgesamt 9.000 EUR

Ordnungsgemäße Spendenbescheinigungen liegen vor. Im VZ 2023 ist der Abzug wegen der Spendenobergrenze auf 20 % von 30.000 EUR = 6.000 EUR beschränkt.

Der übersteigende Betrag von 3.000 EUR wird als Spendenvortrag in den VZ 2024 übertragen.

Für den Sonderausgabenabzug im Jahr des Spendenvortrags gelten die Höchstbeträge ebenfalls, wobei der Vortrag mit Zuwendungen des laufenden Veranlagungszeitraums zur Berechnung des Höchstbetrags zusammengefasst wird.

4.2 Stiftungsförderung

Zuwendungen in das zu erhaltende Vermögen einer Stiftung des öffentlichen oder privaten Rechts (Vermögensstock) können im Jahr der Zuwendung und in den folgenden 9 Jahren auf Antrag bis zu 1 Mio. EUR abgezogen werden.[1] Eine Anrechnung auf die 20 %-Grenze für Spenden erfolgt nicht. Zusammen veranlagte Ehegatten können einen Betrag von bis zu 2 Mio. EUR abziehen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Spende aus dem gemeinsamen Vermögen oder aus dem Vermögen jedes Ehegatten geleistet wurde.[2]

Der Anwendungsbereich dieser weitreichenden Vergünstigung wurde unter den gleichen Voraussetzungen wie bei den Spenden[3] auf Stiftungen in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat erweitert.[4]

Spenden in das verbrauchbare Vermögen einer Stiftung fallen unter die allgemeine Abzugsregelung für Spenden.[5] Spenden an eine sog. Vorstiftung sind keine Sonderausgaben.[6]

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