3.3.1 Grundsatz

Das Erfordernis der Ausgabe setzt eine Wertabgabe aus dem Vermögen des Spenders voraus, die zu einer endgültigen wirtschaftlichen Belastung führt.[1] Dabei spielt es keine Rolle, ob die Spende als einmalige oder als laufende Zuwendung erbracht wird, wie etwa der monatliche Mitgliedsbeitrag an einen Kirchenbauförderverein. Die Spende kann in Geld oder Geldeswert bestehen.

3.3.2 Sachspenden

Bei Sachspenden ist der gemeine Wert der Zuwendung als Spende anzusetzen.[1] Wurde der Gegenstand unmittelbar vor seiner Zuwendung dem Betriebsvermögen entnommen, hat der Unternehmer ein Wahlrecht: Er kann das gespendete Wirtschaftsgut mit dem Teilwert oder mit dem Buchwert entnehmen (Buchwertprivileg).[2] In der Spendenbescheinigung ist der Entnahmewert anzusetzen zzgl. der Umsatzsteuer, die auf die Entnahme der Sachspende entfällt. Die umsatzsteuerrechtliche Abwicklung von Sachspenden aus dem Betriebsvermögen hat die Finanzverwaltung erstmals in einem BMF-Schreiben geregelt.[3]

Handelt es sich um eine Sachspende aus dem Privatvermögen des Spenders, ist der gemeine Wert des gespendeten Wirtschaftsguts maßgebend. Dies setzt allerdings voraus, dass eine Veräußerung des Wirtschaftsguts keinen Besteuerungstatbestand auslösen würde.[4] Wäre eine Veräußerung des zugewendeten Wirtschaftsguts steuerpflichtig, darf der als Spende anzusetzende Wert die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Spendenwert nicht übersteigen. Bedeutung hat diese Regelung vor allem für Wirtschaftsgüter, deren Veräußerung unter die Regelungstatbestände des § 17 EStG (Zuwendung einer mindestens 1-prozentigen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft) oder des § 23 EStG (z. B. einer vermieteten Immobilie, die sich weniger als 10 Jahre im Eigentum des Spenders befindet) fallen würden.

Gemeiner Wert ist der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Bei Neuanschaffungen durch den Spender kann dieser Wert durch Einkaufsrechnungen nachgewiesen werden.

Bei gebrauchten Wirtschaftsgütern ist der Wert zu schätzen unter Berücksichtigung des Neupreises, des Zeitraums zwischen Anschaffung und Weggabe und dem tatsächlichen Erhaltungszustand.[5] Darunter wird regelmäßig der historische Kaufpreis abzüglich AfA zu verstehen sein. Bei gebrauchter Kleidung ist zweifelhaft, ob sie überhaupt einen Marktwert hat.[6]

Sachspenden für eine Tombola, die ein steuerbegünstigter Verein zur Mittelbeschaffung veranstaltet, sind steuerbegünstigt.

Der Empfänger hat in seinen Unterlagen die Grundlagen für den bestätigten Wert der Sachspende aufzuzeichnen.[7]

 
Achtung

Wertangaben bei Sachspenden

Für die zutreffende Bewertung der Sachzuwendung muss der Spender gegenüber dem Empfänger ergänzende Angaben machen, ob das Wirtschaftsgut aus dem Privatvermögen oder dem Betriebsvermögen stammt. Bei Spenden aus dem Betriebsvermögen sind zusätzliche Unterlagen nicht erforderlich. Entstammt die Sachspende dem Privatvermögen, hat der Zuwendungsempfänger anzugeben, welche Unterlagen er zur Ermittlung des angesetzten Werts herangezogen hat. In Betracht kommt z. B. ein Gutachten oder die Rechnung über den Kaufpreis unter Berücksichtigung einer Absetzung für Abnutzung.[8]

[6] H 10b Abs. 1 EStH "Gebrauchte Kleidung als Sachspende".
[8] BMF, Schreiben v. 26.3.2014, IV C 4 S 2223/07/0018:0005, BStBl 2014 I S. 791.

3.3.3 Aufwandsspenden und Rückspenden

Als Ausgaben i. S. d. § 10b EStG zählen neben Geld- und Sachspenden auch Aufwendungen eines Spenders zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke des Zuwendungsempfängers, wenn der Zuwendende auf seinen Aufwendungsersatzanspruch (sog. Aufwandsspenden) verzichtet. Dies gilt auch im Verhältnis eines Spendenempfängers zu seinen ehrenamtlich tätigen Mitgliedern. Die Finanzverwaltung geht allerdings von der Vermutung aus, dass Leistungen ehrenamtlich tätiger Mitglieder und Förderer des Vereins unentgeltlich und ohne Aufwendungsersatzanspruch erbracht werden. Sie hält diese Vermutung jedoch für widerlegt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind[1]:

  • Der Aufwendungsersatzanspruch muss durch einen Vertrag (grundsätzlich durch schriftliche Vereinbarung), durch Satzung oder einen rechtsgültigen Vorstandsbeschluss eingeräumt worden sein. Ein derart begründeter Anspruch muss vorliegen, bevor die zum Aufwand führende Tätigkeit begonnen worden ist und die Mitglieder müssen davon Kenntnis erlangen. Wird die Ersatzpflicht erst nachträglich begründet, kommt ein Spendenabzug erst für die anschließend entstandenen Ansprüche in Betracht;
  • der Aufwandsersatzanspruch muss ernsthaft eingeräumt sein und er darf nicht von vornherein unter der Bedingung des Verzichts stehen. Indizien dafür sind neben der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des V...

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