Aus dem Begriff der Spende heraus ergibt sich, dass nur Zuwendungen als Sonderausgaben abzugsfähig sind, die

  • freiwillig und
  • unentgeltlich geleistet werden und
  • eine Ausgabe im Sinne einer wirtschaftlichen Belastung darstellen.

3.1 Freiwilligkeit

Die Leistung darf auf keiner rechtlichen Verpflichtung beruhen. Nicht begünstigt sind Zahlungen, die dem Bürger durch einseitigen hoheitlichen Rechtsakt auferlegt sind, wie etwa Geldbeträge zur Erfüllung einer Auflage nach § 153a StPO oder einer Bewährungsauflage nach § 56b StGB an eine gemeinnützige Einrichtung.[1] Gleiches gilt für Zahlungen des Erben an gemeinnützige Einrichtungen zur Erfüllung von Vermächtniszuwendungen.[2] Bei der ESt-Veranlagung des Erblassers sind derartige Zuwendungen nicht abzugsfähig, weil sie erst nach dem Tod aus seinem Vermögen abfließen. Auch Spenden aus einer zweckgebundenen Geldschenkung sind grundsätzlich nicht abzugsberechtigt, es sei denn, die Spende erfolgt aus einer Schenkung unter zusammenveranlagten Eheleuten.[3]

3.2 Unentgeltlichkeit

Die Unentgeltlichkeit einer Zuwendung ist daran erkennbar, dass sie weder unmittelbar noch mittelbar im Zusammenhang mit einer Gegenleistung des Empfängers steht. Die Spende muss um der Sache willen ohne die Erwartung eines besonderen Vorteils gegeben werden. Diese Anforderung gilt z. B. nicht als erfüllt für Eintrittsgelder, Wohlfahrtsbriefmarken, Beiträge, die eine Gewinnchance einräumen, für Grußkarten mund- und fußmalender Künstler oder für Lose einer Wohltätigkeitsveranstaltung.[1] Der in einer Eintrittskarte enthaltene "Spendenanteil" ist auch nicht anteilig zu berücksichtigen. Der BFH lässt eine Aufteilung der Zuwendung in ein angemessenes Entgelt und eine den Nutzen übersteigende unentgeltliche Leistung bei einer einheitlichen Leistung nicht zu. Auch im Fall einer Teilentgeltlichkeit fehlt der Zuwendung insgesamt die geforderte Uneigennützigkeit.[2] Werden dagegen Entgelt und Spende als 2 zahlungs- und buchungstechnisch unabhängige Vorgänge dargestellt, steht dem Abzug nichts im Weg.

 
Praxis-Beispiel

Wohltätigkeitsveranstaltung

Den Besuchern eines Wohltätigkeitskonzerts wird es freigestellt, neben der feststehenden Eintrittsgebühr einen beliebig hohen Betrag gegen Spendenbescheinigung zu spenden.

Die teilweise Entgeltlichkeit schließt den Abzug von Aufwendungen als Spenden also aus. Von den Schulgeldzahlungen der Eltern an die von ihren Kindern besuchten Schulen, z. B. Waldorfschulen, ist kein Spendenanteil abspaltbar.[3] Freiwillige Leistungen über den festgesetzten Elternbeitrag hinaus werden dagegen als steuerbegünstigte Spende anerkannt, es sei denn, das Schulgeld wird so niedrig bemessen, dass der normale Schulbetrieb nur durch Elternleistungen an den Schulträger finanziert werden kann.[4]

 
Praxis-Beispiel

Schulspenden

Eltern, deren Kinder die betreffende Bildungseinrichtung besuchen, leisten neben dem Schulgeld freiwillig eine zweckgebundene Einzelspende für einen Schulneubau oder für die Einrichtung eines Sprachlabors.

3.3 Ausgabecharakter der Spende

3.3.1 Grundsatz

Das Erfordernis der Ausgabe setzt eine Wertabgabe aus dem Vermögen des Spenders voraus, die zu einer endgültigen wirtschaftlichen Belastung führt.[1] Dabei spielt es keine Rolle, ob die Spende als einmalige oder als laufende Zuwendung erbracht wird, wie etwa der monatliche Mitgliedsbeitrag an einen Kirchenbauförderverein. Die Spende kann in Geld oder Geldeswert bestehen.

3.3.2 Sachspenden

Bei Sachspenden ist der gemeine Wert der Zuwendung als Spende anzusetzen.[1] Wurde der Gegenstand unmittelbar vor seiner Zuwendung dem Betriebsvermögen entnommen, hat der Unternehmer ein Wahlrecht: Er kann das gespendete Wirtschaftsgut mit dem Teilwert oder mit dem Buchwert entnehmen (Buchwertprivileg).[2] In der Spendenbescheinigung ist der Entnahmewert anzusetzen zzgl. der Umsatzsteuer, die auf die Entnahme der Sachspende entfällt. Die umsatzsteuerrechtliche Abwicklung von Sachspenden aus dem Betriebsvermögen hat die Finanzverwaltung erstmals in einem BMF-Schreiben geregelt.[3]

Handelt es sich um eine Sachspende aus dem Privatvermögen des Spenders, ist der gemeine Wert des gespendeten Wirtschaftsguts maßgebend. Dies setzt allerdings voraus, dass eine Veräußerung des Wirtschaftsguts keinen Besteuerungstatbestand auslösen würde.[4] Wäre eine Veräußerung des zugewendeten Wirtschaftsguts steuerpflichtig, darf der als Spende anzusetzende Wert die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Spendenwert nicht übersteigen. ...

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