Zuwendungsbestätigungen können vom Spendenempfänger nach § 50 Abs. 2 EStDV elektronisch an das Wohnsitzfinanzamt übermittelt werden, wenn der Spender den Empfänger unter Mitteilung seiner Identifikationsnummer dazu bevollmächtigt. In diesem Fall sind die Daten zusätzlich dem Spender elektronisch oder als Papierausdruck zu übermitteln.

Des Weiteren besteht die Möglichkeit, dass der Spendenempfänger die Daten für die Spendenbescheinigung dem Spender  elektronisch in Form einer schreibgeschützten Datei übermittelt und der Spender anhand der Daten die Bescheinigung selbst ausdruckt. Voraussetzung dafür ist, dass der Zuwendungsempfänger dem für ihn zuständigen Finanzamt die Nutzung des Verfahrens gem. R 10b.1 Abs. 4 EStR angezeigt hat.[1]

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