Jede der für den Empfang von Spenden berechtigten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen ist befugt, selbst unmittelbar Zuwendungen entgegenzunehmen und hierüber Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen) auszustellen. Außerdem dürfen alle öffentlich-rechtlichen Körperschaften und öffentlichen Dienststellen im Inland als Durchlaufstelle auftreten und Zuwendungsbestätigungen ausstellen, wenn sie die Spende an die begünstigte Einrichtung weiterleiten.[1] Eine Durchlaufspende ist jedoch nur dann abziehbar, wenn der Letztempfänger für denjenigen Veranlagungszeitraum, für den die Spende steuerlich berücksichtigt werden soll, wegen des begünstigten Zwecks von der ­Körperschaftsteuer befreit ist.[2] Für Mitgliedsbeiträge, sonstige Mitgliedsumlagen und Aufnahmegebühren gilt das Durchlaufverfahren nicht.

Bei Spenden an Elternbeiräte von Schulen kommt es darauf an, ob ein Förderverein gegründet wurde. Ist dieser vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt, kann der Förderverein Spenden in Empfang nehmen und die Zuwendungsbestätigung ausstellen. Besteht kein Förderverein, können Spendenbeträge vom Kassierer des Schulelternbeirats in Empfang genommen werden, der darüber genaue Aufzeichnungen zu führen hat. Dem Kassierer kommt insoweit die Stellung einer Hilfsperson der öffentlichen Schule zu.

Werden anlassbezogene Spendensammlungen für ein Sammlungsziel durch ein Crowdfunding-Portal organisiert und die Mittel für steuerbegünstigte Zwecke verwendet, ist der Spendenabzug nach den allgemeinen Regeln zulässig. Je nach rechtlicher Ausgestaltung ist der Mittelempfänger oder das Crowdfunding-Portal selbst zur Ausstellung der Zuwendungsbescheinigung berechtigt.

Die Finanzverwaltung erkennt inzwischen auch eine sog. Geschenkspende als abzugsfähige Spende an, die z. B. ein Geburtstagsgast anstelle eines Sachgeschenks an den Jubilar einer gemeinnützigen Einrichtung zuwendet. Dabei stehen mit

  • der Direktzahlung des Gastes an die vom Jubilar benannte Organisation,
  • der Weiterleitung des gesammelten Betrags durch den Gastgeber,
  • der Weiterleitung mit Spenderliste und
  • der Spendenbox mit Spenderliste

insgesamt 4 verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung.[3]

[3] Steuertipps des Ministeriums für Finanzen Baden-Württemberg für gemeinnützige Vereine, https://fm.baden-wuerttemberg.de/de/startseite,

BMF, Schreiben v. 15.12.2017, IV C 4 – S 2223/17/10001, BStBl 2018 I S. 246.

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