Die steuerliche Berücksichtigung von Zuwendungen für einen der begünstigten Zwecke erfordert die Einhaltung ganz bestimmter Formalien, und zwar in Bezug auf

  • den Empfänger der Zuwendung,
  • den Spendenweg und
  • die Art der Empfangsbestätigung (Spendenbescheinigung).

2.1 Zuwendungsempfänger

Ein Spendenabzug setzt grundsätzlich voraus, dass der Spendenempfänger in Deutschland ansässig ist. Ausnahmsweise ist der Spendenabzug auch für Einrichtungen in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat möglich[1], wenn die dort ansässige Einrichtung die Voraussetzungen der deutschen Rechtsvorschriften für die Gewährung von Steuervergünstigungen erfüllt.[2] Weitere Voraussetzung ist, dass der Mitgliedstaat zwischenstaatliche Amtshilfe bei der Steuerfestsetzung und Unterstützung im Beitreibungsverfahren von Steuerforderungen leistet.

Dieser sog. strukturelle Inlandsbezug gilt für Spenden an Einrichtungen im EU-/EWR-Ausland und auch für Organisationen im Inland, die ihre Zwecke im Ausland verwirklichen.[3] Bei Einrichtungen in Deutschland, die Mittel auch im Ausland einsetzen, besteht eine Indizwirkung für den Inlandsbezug, wenn die Körperschaft sich personell, finanziell, planend, schöpferisch oder anderweitig an der Förderung im Ausland beteiligt. Die Spende an eine inländische Organisation, etwa für Erdbebenopfer im Ausland, ist also weiterhin steuerlich abzugsfähig.

Direkte Spenden an Einrichtungen in einem Drittland (Schweiz, USA u. a.) sind nicht begünstigt.

Unter Einbeziehung der Auslandssachverhalte kommen als Spendenempfänger in Betracht[4]:

  • eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle im Inland und in einem Mitgliedstaat der EU bzw. in einem Staat, für den das Abkommen für den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gilt, oder
  • eine inländische steuerbefreite Körperschaft (steuerbegünstigter Verein), Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder
  • eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse in einem EU- bzw. EWR-Staat die steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde. Der ausländische Empfänger muss nach der Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar den begünstigten Zwecken dienen. Den Nachweis hierfür hat der inländische Spender durch Vorlage geeigneter Belege zu erbringen.[5]

2.2 Spendenweg

Jede der für den Empfang von Spenden berechtigten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen ist befugt, selbst unmittelbar Zuwendungen entgegenzunehmen und hierüber Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen) auszustellen. Außerdem dürfen alle öffentlich-rechtlichen Körperschaften und öffentlichen Dienststellen im Inland als Durchlaufstelle auftreten und Zuwendungsbestätigungen ausstellen, wenn sie die Spende an die begünstigte Einrichtung weiterleiten.[1] Eine Durchlaufspende ist jedoch nur dann abziehbar, wenn der Letztempfänger für denjenigen Veranlagungszeitraum, für den die Spende steuerlich berücksichtigt werden soll, wegen des begünstigten Zwecks von der ­Körperschaftsteuer befreit ist.[2] Für Mitgliedsbeiträge, sonstige Mitgliedsumlagen und Aufnahmegebühren gilt das Durchlaufverfahren nicht.

Bei Spenden an Elternbeiräte von Schulen kommt es darauf an, ob ein Förderverein gegründet wurde. Ist dieser vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt, kann der Förderverein Spenden in Empfang nehmen und die Zuwendungsbestätigung ausstellen. Besteht kein Förderverein, können Spendenbeträge vom Kassierer des Schulelternbeirats in Empfang genommen werden, der darüber genaue Aufzeichnungen zu führen hat. Dem Kassierer kommt insoweit die Stellung einer Hilfsperson der öffentlichen Schule zu.

Werden anlassbezogene Spendensammlungen für ein Sammlungsziel durch ein Crowdfunding-Portal organisiert und die Mittel für steuerbegünstigte Zwecke verwendet, ist der Spendenabzug nach den allgemeinen Regeln zulässig. Je nach rechtlicher Ausgestaltung ist der Mittelempfänger oder das Crowdfunding-Portal selbst zur Ausstellung der Zuwendungsbescheinigung berechtigt.

Die Finanzverwaltung erkennt inzwischen auch eine sog. Geschenkspende als abzugsfähige Spende an, die z. B. ein Geburtstagsgast anstelle eines Sachgeschenks an den Jubilar einer gemeinnützigen Einrichtung zuwendet. Dabei stehen mit

  • der Direktzahlung des Gastes an die vom Jubilar benannte Organisation,
  • der Weiterleitung des gesammelten Betrags durch den Gastgeber,
  • der Weiterleitung mit Spenderliste und
  • der Spendenbox mit Spenderliste

insgesamt 4 verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung.[3]

[3] Steuertipps des Ministeriums für Finanzen Baden-Württemberg für gemeinnützige Vereine, https://fm.baden-wuerttemberg.de/de/startseite,

BMF, Schreiben v. 15.12.2017, IV C 4 – S 2223...

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