Kirchliche Zwecke sind solche, durch deren Erfüllung eine Religionsgemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts ausschließlich und unmittelbar in selbstloser Weise gefördert wird. Beiträge der Mitglieder von Religionsgemeinschaften können als Kirchensteuer oder wie Kirchensteuer (wenn keine Kirchensteuer erhoben wird) nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG als Sonderausgaben abgezogen werden. Unter die Spenden fallen nur zusätzliche freiwillige Beiträge. Hierzu gehören z. B. die Ausgaben für die Errichtung, Ausschmückung und Unterhaltung von Gotteshäusern und kirchlichen Gemeindehäusern, die Abhaltung von Gottesdiensten, die Ausbildung von Geistlichen, die Erteilung von Religionsunterricht, die Beerdigung und die Pflege des Andenkens von Toten; ferner die Verwaltung des Kirchenvermögens, die Besoldung der Geistlichen, Kirchenbeamten und Kirchendiener, die Alters- und Behindertenversorgung für diese Personen und die Versorgung ihrer Witwen und Waisen.

Auslandsbedienstete können den Beitrag an kirchliche Gemeinden des Gastlandes einer inländischen Stelle der betreffenden Religionsgemeinschaft mit der Auflage zuwenden, diesen Beitrag für die Auslandsgemeinde zu verwenden.[2]

Ein kirchlicher Zweck liegt nur vor, wenn die Tätigkeit darauf gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts zu fördern. Bei Religionsgemeinschaften, die diesen öffentlich-rechtlichen Status nicht haben, kann wegen Förderung der Religion eine Anerkennung als gemeinnützige Körperschaft in Betracht kommen.[3]

[2] FinMin Baden-Württemberg, Erlass v. 20.11.1984, S 2223 A – 97/84.
[3]

S. Abschnitt 1.1 mit dem Katalog über die gemeinnützigen Zwecke.

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