Unter mildtätigen Zwecken versteht das Gesetz Tätigkeiten, die ausschließlich und unmittelbar auf die selbstlose Unterstützung bedürftiger Personen gerichtet sind. Als bedürftig gelten Menschen, die infolge ihrer körperlichen, geistigen oder seelischen Verfassung auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder deren Bezüge nicht höher sind als das 4-Fache des Regelsatzes für die Sozialhilfe i. S. d. § 28 SGB XII. Für Alleinstehende und Alleinerziehende erhöht sich die Bezugsgrenze auf das 5-Fache des Regelsatzes. Bei Empfängern von Sozialhilfeleistungen und von Hartz-IV-Leistungen reicht als Nachweis der Leistungsbescheid oder eine Bestätigung des Leistungsträgers aus.

 
Praxis-Beispiel

Spende für mildtätige Zwecke

Die Bevölkerung wird aufgerufen, für Erdbebenopfer oder Hochwassergeschädigte einer bestimmten Region zu spenden. Die Spenden dienen einem mildtätigen Zweck und sind steuerbegünstigt.

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