Das Erfordernis der "Ausgabe" setzt eine Wertabgabe aus dem Vermögen des Spenders voraus, die zu einer endgültigen wirtschaftlichen Belastung führt.[1] In der Praxis wird es sich dabei in erster Linie um Geldzuwendungen handeln, die mit dem Nennbetrag anerkannt werden. Begünstigt sind aber auch Sachspenden, wobei private Gegenstände grundsätzlich mit ihrem gemeinen Wert anzusetzen sind.

Handelt es sich bei der Sachspende um ein Wirtschaftsgut aus dem Privatvermögen, dessen angenommene Veräußerung im Zeitpunkt der Zuwendung steuerpflichtig wäre, bleibt der Spendenwert auf die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten gedeckelt. Bedeutung hat diese Regelung für Wirtschaftsgüter, deren Veräußerung unter den Besteuerungstatbestand des § 17 EStG – wesentliche Beteiligung – oder des § 23 EStG – privates Veräußerungsgeschäft – fallen würde.

Wurde das gespendete Wirtschaftsgut unmittelbar vor der Zuwendung dem Betriebsvermögen entnommen, bemisst sich die Zuwendungshöhe nach dem Entnahmewert zuzüglich der auf die Entnahme entfallenden Umsatzsteuer. Bezüglich des Entnahmewerts besteht ein Wahlrecht zwischen dem Ansatz mit dem Teilwert oder dem Buchwert (sog. Buchwertprivileg).[2]

Bei gebrauchten Wirtschaftsgütern hat der Spender den Wert zu schätzen, und zwar unter Berücksichtigung des Neupreises, des Zeitraums zwischen Anschaffung und Weggabe und dem tatsächlichen Erhaltungszustand.[3] Bei gebrauchter Kleidung ist zweifelhaft, ob sie überhaupt noch einen Marktwert besitzt. Spendenbons aus Pfandautomaten in Supermärkten erkennt die Finanzverwaltung nicht an.

Zu den Spenden gehören neben den Geld- und Sachspenden auch übernommene Aufwendungen zugunsten eines begünstigten Empfängers, soweit dem Förderer ein Erstattungsanspruch eingeräumt und auf die Erstattung verzichtet worden ist – sog. Aufwandsspenden.[4]

Da ehrenamtliches Engagement im Verein häufig unentgeltlich erbracht wird, knüpft die Anerkennung einer "Aufwandsspende" an strenge formale Voraussetzungen:

  • Der Anspruch muss durch einen Vertrag, durch Satzung oder einen rechtsgültigen Vorstandsbeschluss eingeräumt worden sein, bevor die Tätigkeit begonnen worden ist, und die Mitglieder müssen davon Kenntnis erlangen. Wird die Ersatzpflicht erst nachträglich begründet, kommt ein Spendenabzug erst für die anschließend entstandenen Ansprüche in Betracht.
  • Der Anspruch muss ernsthaft eingeräumt sein und darf nicht von vornherein unter der Bedingung des Verzichts stehen. Indizien dafür sind zum einen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Vereins und die zeitnahe Verzichtserklärung zur Fälligkeit des Anspruchs. Zum anderen muss der Verein bei prognostischer Betrachtung zum Zeitpunkt der Einräumung des Anspruchs in der Lage sein, die Verpflichtung zu erfüllen.[5] Die Zeitnähe ist dann noch gegeben, wenn der Verzicht bei regelmäßiger (monatlicher) Tätigkeit innerhalb eines Jahres nach Fälligkeit und bei einmaligen Ansprüchen innerhalb von 3 Monaten erklärt wird.
  • Der Ersatzanspruch muss sich auf Aufwendungen zur Erfüllung satzungsmäßiger Zwecke beziehen. Für die Höhe ist der vereinbarte Anspruch maßgebend, jedoch kann ein unangemessen hoher Betrag die Gemeinnützigkeit gefährden.[6]

In dem Verzicht auf die Aufwandserstattung wird eine Geldspende und nicht die Spende eines Aufwands gesehen, obwohl kein Geld hin und her fließt. Zu bescheinigen ist deshalb eine Geldzuwendung in Höhe des Aufwands mit dem Zusatz, dass es sich um den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen handelt. Dazu sind geeignete Angaben über die entstandenen Ausgaben festzuhalten und zur evtl. Überprüfung durch das Finanzamt aufzubewahren.

 
Praxis-Beispiel

Aufwandsspende

Ein Mitglied des örtlichen Fußballvereins befördert die Jugendmannschaft mit seinem privaten Kleinbus kostenlos zu Auswärtsspielen. In der Vereinssatzung ist verankert, dass den Mitgliedern und Förderern des Vereins die Auslagen für solche Fahrten zu ersetzen sind. Der Verein wäre dazu in Anbetracht seiner liquiden Mittel wirtschaftlich auch in der Lage. Das Vereinsmitglied unternimmt die Fahrten jedoch ehrenamtlich und verzichtet auf den Ersatz der Auslagen. Der Verzicht wird in einer Aufstellung über die durchgeführten Fahrten (Datum, Ziel, Entfernung, Zweck) dokumentiert, die das Vereinsmitglied jeweils am Monatsende erstellt.

In Höhe der angemessenen Aufwendungen liegen begünstigte Spenden vor. Bei Fahrten mit dem eigenen Pkw gilt derzeit ein Aufwendungsersatz bis zu 0,30 EUR je km als angemessen.

Anstelle einer Aufwandsspende (Verzicht auf den Erstattungsbetrag) kann sich der Spender den Erstattungsanspruch auszahlen lassen und anschließend als Geldspende an den Verein zurückgeben. Diese sog. Rückspende wird auch dann anerkannt, wenn der ausgezahlte Betrag beim Empfänger nach § 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiter-Freibetrag bis zur Höhe von 3.600 EUR jährlich) oder nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamts-Freibetrag bis zur Höhe von 840 EUR jährlich) steuerfrei bleibt. Die Vorteile des Rückspendeverfahrens erstrecken sich unter den gleichen Voraus...

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