Einzelunternehmen und Personengesellschaften (Körperschaften sind von dieser Regelung ausgeschlossen) können beantragen, zusätzlich zu der allgemeinen Kürzung aus den Mitteln des Gewerbebetriebs geleisteten Zuwendungen eine Kürzung um die geleisteten Spenden vorzunehmen, die im Erhebungszeitraum in den Vermögensstock von Stiftungen des öffentlichen Rechts oder von nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreiten Stiftungen des privaten Rechts geleistet worden sind. Nicht begünstigt sind jedoch Spenden in das verbrauchbare Vermögen einer Stiftung (§ 9 Nr. 5 Satz 11 GewStG).

Die Kürzung ist in diesem und in den folgenden 9 Erhebungszeiträumen bis zu einem Betrag von 1 Mio. EUR vorzunehmen (§ 9 Nr. 5 Satz 9 GewStG). Dieser besondere Kürzungsbetrag kann der Höhe nach innerhalb des 10-Jahreszeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden. Die Kürzung erfolgt nicht von Amts wegen, sondern sie muss (formlos) beantragt werden.

Der verbleibende Kürzungsbetrag ist während des 10-Jahreszeitraums zum Schluss eines jeden Erhebungszeitraums festzustellen (§ 9 Nr. 5 Satz 13 GewStG i. V. m. § 10d Abs. 4 EStG). Verbleibender Kürzungsbetrag ist der im 10-Jahreszeitraum bis zur betragsmäßigen Höchstgrenze nach den Kürzungen des laufenden Erhebungszeitraums und ggf. vorhergehender Erhebungszeiträume noch nicht ausgeschöpfte Betrag.

Die zusätzliche Kürzung muss in jedem Erhebungszeitraum während des 10-Jahreszeitraums beantragt werden, d. h. wird die Kürzung in einem Erhebungszeitraum nicht beantragt und werden in diesem Erhebungszeitraum auch keine zusätzlichen Stiftungsspenden geleistet, ist der zum Ende des Erhebungszeitraums festzustellende verbleibende Kürzungsbetrag mit dem Betrag zum Ende des vorangegangenen Erhebungszeitraums identisch.

Wird der Höchstbetrag von 1 Mio. EUR bereits vor Ablauf des 10-Jahreszeitraums ausgeschöpft, muss der verbleibende Kürzungsbetrag mit 0 EUR festgestellt werden.

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