Kommentar

Werden Grundstücke innerhalb von zwei Jahren nach dem Erwerb wieder veräußert, ist der Veräußerungsgewinn als Spekulationsgewinn zu versteuern ( § 23 Abs. 1 Nr. 1a EStG ).

Wird eine Eigentumswohnung mit einem Dachboden im absoluten Rohzustand erworben und nach Ausbau mit einer Dachgeschoßwohnung nach 1 ¾ Jahren veräußert, ist zwischen dem Miteigentumsanteil am Grund und Boden und der Dachgeschoßwohnung zu unterscheiden.

Hinsichtlich des Miteigentumsanteils ist ein Spekulationsgewinn ( Spekulationsgeschäft ) gegeben. Hinsichtlich Dachboden/Dachgeschoßwohnung fehlt es an der Identität des erworbenen und des veräußerten Wirtschaftsguts; insoweit fällt kein Spekulationsgewinn an.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 27.08.1997, X R 26/95

Anmerkung:

In dem Urteil v. 29. 3. 1989, X R 4/84, BStBl 1989 II S. 652, hatte sich der BFH mit dem Fall zu befassen, daß ein Einfamilienhaus im Rohbau erworben und nach Ausbau innerhalb der Spekulationsfrist veräußert worden war. Der BFH erfaßte in jenem Urteil sowohl den Spekulationsgewinn im Grund und Boden (entsprechend dem Miteigentumsanteil bei einer Eigentumswohnung) als auch im Gebäude; Rohbau und Fertigbau wurden als ein identisches Wirtschaftsgut angesehen; die Herstellungsmaßnahmen (vom Roh- zum Fertigbau) hätten lediglich der Vervollständigung des Hauses gedient.

Im hier vorliegenden Streitfall befand sich die spätere Dachgeschoßwohnung beim Erwerb in einem „absoluten Rohzustand + mit umfangreichen Schuttmassen”; weder Wände noch Versorgungsleitungen waren vorhanden, die roten Dachziegel waren sichtbar. Die veräußerte ausgebaute Dachgeschoßwohnung wurde als nicht identisch mit der erworbenen gewertet.

Die beiden Sachverhalte zeigen, daß es sich lohnen kann, die Umstände des Einzelfalls genau herauszustellen . Je umfangreicher die Fertigstellungsmaßnahmen sind, umso mehr besteht die Chance, die wirtschaftliche Identität i.S.d. § 23 EStG zu verneinen.

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