Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer erhoben, wenn die Verpflegung durch einen Kleinunternehmer erfolgt. Jemand ist Kleinunternehmer, wenn seine steuerpflichtigen Leistungen im Vorjahr 22.000 EUR nicht überschritten haben und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 EUR nicht überschreiten werden. Ab dem 1.1.2020 ist der Grenzwert von 17.500 auf 22.000 EUR angehoben worden. Ein Vorsteuerabzug scheidet dann aus. Auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung kann verzichtet werden. Es gilt dann die Regelbesteuerung.

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