Die Verpflegungsleistungen in Schulen und Kindertagesstätten können

  • umsatzsteuerfrei sein,
  • dem ermäßigten Steuersatz von 7 % oder
  • dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegen.

Wann die Verpflegungsleistungsumsätze umsatzsteuerfrei sind

Werden Verpflegungsleistungen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder durch bestimmte andere anerkannte Einrichtungen erbracht, kann eine Befreiung von der Umsatzsteuer in Betracht kommen. Gleichzeitig entfällt insoweit auch der Vorsteuerabzug.[1] Die Abgabe von Mahlzeiten an Kinder und Jugendliche ist gemäß § 4 Nr. 23 UStG umsatzsteuerfrei, wenn diese Leistungen durch eine Einrichtung erbracht werden, die Kinder und Jugendliche zu Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecken bei sich aufnimmt.

Durch das "Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" ist § 4 Nr. 23 UStG neu gefasst worden. Nach § 4 Nr. 23 Buchst. c UStG sind ab dem 1.1.2020 die Leistungen umsatzsteuerfrei, wenn sie von bestimmten Unternehmen erbracht werden.

Neben den Einrichtungen des öffentlichen Rechts gehören auch Einrichtungen zum begünstigten Unternehmerkreis, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben. Etwaige Gewinne sind unschädlich, wenn sie nicht verteilt werden, sondern zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtung erbrachten Leistungen verwendet werden. Gemeinnützige Schulfördervereine werden diese Voraussetzung regelmäßig erfüllen.

 
Praxis-Beispiel

Schulförderverein übernimmt die Schulessen

1. Fall: Der Schulförderverein übernimmt die Zubereitung und Ausgabe des Schulessens. Der Verein bietet den Schülern Nachmittagsbetreuung und Hausaufgabenhilfe an.

2. Fall: Der Schulförderverein bietet die Verpflegung an. Daneben werden keine weiteren Betreuungsleistungen erbracht.

3. Fall: Der Schulförderverein übernimmt im Auftrag des Schulträgers unentgeltlich die Zubereitung und Ausgabe des Schulessens.

Ergebnis: In allen 3 Fällen ist ab 2020 die Zubereitung und Ausgabe des Essens umsatzsteuerfrei, weil der Schulförderverein die Voraussetzungen des § 4 Nr. 23 Buchst. c UStG erfüllt.

§ 4 Nr. 18 UStG ist ebenfalls geändert worden und nachrangig zu § 4 Nr. 23 Buchst. c UStG anzuwenden. Eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG kommt daher regelmäßig nicht in Betracht, weil § 4 Nr. 23 Buchst. c UStG vorrangig ist.

Konsequenz: Eine Umsatzsteuerbefreiung für Verpflegungsleistungen nach § 4 Nr. 18 UStG ist ausgeschlossen. Bloße Essenslieferungen fallen nicht unter § 4 Nr. 23 Buchst. c UStG, aber auch nicht unter§ 4 Nr. 18 UStG.

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