Speditionsunternehmen, soweit sie Hilfe in Eingangsabgabensachen leisten, sind berechtigt, in einem begrenzten Anwendungsbereich ausländische Unternehmen fiskalisch zu vertreten. §§ 22 a- 22e UStG erlauben die Deklaration ausschließlich steuerfreier Umsätze, für die eine Vorsteuer-Verrechnung entbehrlich ist, in Vollmacht eines ausländischen Steuerpflichtigen. In der Hauptsache geht es um die Erfassung steuerfreier Einfuhren mit anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung.

 
Praxis-Beispiel

Fiskalvertretung

Der in Japan ansässige Unternehmer JP vereinbart mit seinem Kunden FR in Frankreich eine Lieferung ab Werk, unverzollt und unversteuert. FR lässt die Gegenstände in Deutschland zum freien Verkehr in der Gemeinschaft abfertigen und verbringt sie anschließend "an sich selbst" nach Frankreich. Der Fiskalvertreter von FR hat die Bemessungsgrundlage der innergemeinschaftlichen Lieferung (Zollwert) in der Umsatzsteuer-Erklärung als Fiskalvertreter anzugeben sowie unter Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des FR die Bemessungsgrundlage ebenfalls in der Zusammenfassenden Meldung zu erfassen.

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