Wegen der generellen Steuerbarkeit und ggf. Steuerpflicht der Güterbeförderungsleistungen und damit zusammenhängender Nebenleistungen hat der deutsche Auftraggeber Folgendes zu beachten:

Bei der Abrechnung EU-ausländischer Auftragnehmer über Inlandstransporte und innergemeinschaftliche Güterbeförderungsleistungen besteht stets die Verpflichtung zur Übernahme der Steuerschuld gem. § 13 b UStG. Der Leistungseinkauf ist in der Umsatzsteuervoranmeldung gesondert in Zeile 40 zu deklarieren.

 
Praxis-Beispiel

Reverse-Charge-Verfahren für Leistung eines spanischen Spediteurs

Spedition "Blitz" bedient sich zur Erfüllung einer Gütertransportleistung für einen deutschen Auftraggeber von Frankfurt nach Madrid eines in Deutschland und eines in Spanien ansässigen Frachtführers. Sie verwendet dabei die ihr erteilte deutsche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Die Leistung beider Frachtführer ist in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig. Für die Leistung des nicht im Inland ansässigen spanischen Frachtführers schuldet "Blitz" die Umsatzsteuer gem. § 13 b UStG. Bemessungsgrundlage und Steuerbetrag sind mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung in Zeile 40 zu deklarieren. Der Vorsteueranspruch kann unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG in Zeile 58 in Ansatz gebracht werden.

Bei der Abrechnung im Drittlandsgebiet ansässiger Spediteure über Inlandstransporte und innergemeinschaftliche Güterbeförderungen, einschließlich ihrer Nebenleistungen, besteht ebenfalls die Verpflichtung zur Übernahme der Steuerschuld gem. § 13 b UStG. Der Leistungseinkauf ist jedoch in Zeile 42 der Umsatzsteuervoranmeldung anzugeben.

Werden die eingekauften Speditionsleistungen im Zusammenhang mit einer Ausfuhr, Durchfuhr oder Einfuhr erbracht (die beförderten Güter befinden sich in einem Zollverfahren oder auf dem Weg zu ihrem ersten oder einem bei der Einfuhr bereits feststehendem weiteren Bestimmungsort), liegt wegen der Anwendbarkeit der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 3 Buchst. a bzw. c UStG kein Tatbestand des § 13 b UStG vor, ihre Erfassung ist dann auch nicht in der Umsatzsteuervoranmeldung vorzunehmen.

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