Gem. § 3 b Abs. 3 Satz 1 UStG gilt die innergemeinschaftliche Güterbeförderung an einen Leistungsempfänger, der weder Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine USt-IdNr. erteilt wurde, grundsätzlich an dem Ort als bewirkt, wo sie beginnt. Demnach muss diese Ortsbestimmung aus der Sicht des Spediteurs nur dann berücksichtigt werden, wenn der Auftraggeber über keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügt. Dies führte in der Vergangenheit immer dazu, dass sich ein nicht im Inland ansässiger Spediteur, der Güterbeförderungen für Privatpersonen im Inland oder vom Inland ins Gemeinschaftsgebiet erbrachte, in Deutschland umsatzsteuerlich registrieren lassen musste. Seit dem 1.7.2021 können nunmehr auch EU-ausländische Spediteure ihre umsatzsteuerlichen Verpflichtungen für diese Leistungen gem. § 18j UStG über den sog. One Stop-Shop (OSS) erfüllen.

 
Praxis-Beispiel

Auftrag von Privatperson

Privatperson Meyer beauftragt den in Frankreich ansässigen Spediteur FR mit dem Transport eines Möbelstücks von Deutschland nach Italien. Die Gesamtleistung unterliegt in Deutschland, am Beginn der Beförderung, der Besteuerung. FR kann sich in Deutschland umsatzsteuerlich registrieren lassen oder die anfallende deutsche Umsatzsteuer über den One-Stop-Shop gem. § 18j UStG erklären und abführen.

Ähnliche Konsequenzen ergeben sich auch für Umschlag- und Lagerleistungen, die gem. § 3 b Abs. 2 UStG immer an dem Ort als ausgeführt gelten, wo sie vom leistenden Unternehmer tatsächlich erbracht werden.

 
Praxis-Beispiel

Einlagerung

Im o. g. Beispiel beauftragt Meyer einen in Italien ansässigen Spediteur mit der Einlagerung des Möbelstücks. Die Leistung unterliegt in Italien der Besteuerung. Der italienische Spediteur hat Meyer italienische Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen.

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