Werden Güterbeförderungsleistungen und im Zusammenhang mit einer Güterbeförderung stehende Leistungen, wie Beladen, Entladen, Umschlagen oder ähnliche mit der Beförderung eines Gegenstands im Zusammenhang stehende Tätigkeiten[1] an einen im Inland ansässigen unternehmerischen Leistungsempfänger erbracht, liegt der Leistungsort abweichend von § 3 a Abs. 2 UStG ausnahmsweise im Drittlandsgebiet, wenn die Leistungen regelmäßig dort genutzt oder ausgewertet werden. Nutzen oder Auswerten bedeutet die tatsächliche Inanspruchnahme.[2] Die Regelung gilt demnach nur in den Fällen, in denen der Leistungsort für die in § 3 a Abs. 8 Satz 1 UStG genannten Leistungen unter Anwendung von § 3 a Abs. 2 UStG im Inland liegen würde und wenn

 
Praxis-Beispiel

Spediteur besorgt Gütertransport innerhalb der Schweiz

Die in Stuttgart ansässige Spedition "Helvetia-Express" erhält von dem ebenfalls im Inland ansässigen Anlagenbauer DE den Auftrag, den Transport von Anlagenteilen von Basel nach Genf zu besorgen. Sie beauftragt den Frachtführer CH mit der Güterbeförderung innerhalb der Schweiz. Die Leistung des CH an die Spedition "Helvetia-Express" unterliegt gem. § 3 a Abs. 8 Satz 1 UStG der Besteuerung in der Schweiz weil sie dort ausschließlich genutzt wird. Die Leistung der Spedition "Helvetia-Express" an DE ist abweichend von § 3 a Abs. 2 UStG ebenfalls in der Schweiz steuerbar. "Helvetia-Express" hat demnach weder die schweizerische noch die deutsche Umsatzsteuer in der Rechnung zu berücksichtigen. Die Umsätze sind als im Inland nicht steuerbare Umsätze (Zeile 42 der USt-Voranmeldung) zu deklarieren.

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