Für die bei der Einfuhr gewährten Steuerbefreiungen muss ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Erfassung der Kosten dieser Leistungen in der Bemessungsgrundlage der Einfuhr gegeben sein. Insofern sind es die Beförderungsleistungen selbst, aber auch alle vor Abfertigung zum freien Verkehr anfallenden Dienstleistungen zur Erhaltung, zum Umschlag und zur Lagerung der Erzeugnisse, die in den Anwendungsbereich der Steuerbefreiung gehören.

 
Wichtig

Kosten müssen nachweislich Teil der Bemessungsgrundlage sein

Die Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn der Spediteur belegmäßig nachweisen kann, dass die Kosten der von ihm erbrachten Leistung Teil der Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer geworden sind. Sollten die Kosten zum Zeitpunkt der Abfertigung zum freien Verkehr noch nicht endgültig feststehen, so sind diese zu schätzen.

Als Belege sind im Falle der Einfuhrabfertigung durch den Spediteur die Zollanmeldung mit der Festsetzung der Eingangsabgaben oder die Zollquittung zu nutzen. Auch die Zolldienststellen sind angewiesen, auf Antrag Bescheinigungen über die Einbeziehung der Kosten in die Bemessungsgrundlage der Einfuhr auszustellen. Oftmals ergibt sich schon aus den handelsüblichen Papieren ein entsprechender Nachweis. Doppelstücke der Rechnung oder des Lieferscheins mit der entsprechenden Lieferkondition genügen ebenso.

 
Praxis-Beispiel

Nachweis anhand der Lieferantenrechnung

Eine in Frankfurt ansässige Spedition erhält von einem in Frankreich ansässigen Unternehmen den Auftrag, Gegenstände auf deren Namen zum freien Verkehr in der Gemeinschaft abzufertigen und vom Flughafen Frankfurt zu dessen Abnehmer nach Frankreich zu befördern. Den beigefügten Versandpapieren kann die Lieferkondition "frei Bestimmungsort Marseilles" entnommen werden. Der vereinbarte Lieferpreis entspricht dem Zollwert. Damit kann die Frankfurter Spedition schon anhand der Lieferantenrechnung nachweisen, dass für die von ihr erbrachte Leistung die Steuerbefreiung analog § 4 Nr. 3 Buchst. a UStG in Frankreich in Anspruch genommen werden kann. Die Leistung ist daher gem. § 3 a Abs. 2 UStG ohne Umsatzsteuer abzurechnen, auf die Steuerbefreiung ist hinzuweisen, die Steuerschuldumkehr (reverse charge) ist ausgeschlossen.

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