Die Steuerbefreiung bezieht sich unmittelbar auf Versendungen im Zusammenhang mit der Erbringung einer Ausfuhrlieferung bzw. einer Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr. Hierbei handelt es sich um den grenzüberschreitenden Transport selbst, einen eventuell anfallenden Vortransport, z. B. durch einen Frachtführer vom Absender zum Flughafen, Bahnhof, Binnen- oder Seehafen, entsprechende Umschlags- und Lagerleistungen sowie die o. g. handelsüblichen Nebenleistungen. Der Ausfuhrbegriff ist in diesem Kontext im zollrechtlichen Sinne zu verstehen, d. h., auch Leistungen im Zusammenhang mit nichtsteuerbaren Verbringungen von Gegenständen (Umsiedlungsgut, Kuriersendungen u.ä.) sind nach den o. g. Vorschriften steuerbefreit.

 
Wichtig

Zusammenhang ist entscheidend

Ist der Zusammenhang der Leistung mit der Ausfuhr oder der Durchfuhr der Gegenstände anhand von Belegen nachweisbar, ist die Art der erbrachten Leistung unbeachtlich für die Steuerbefreiung.

Die Steuerbefreiung muss durch Belege eindeutig und leicht nachprüfbar sein. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

  • Frachturkunden, wie Frachtbrief und Konnossement,
  • Speditionsauftrag,
  • das im Speditionswesen übliche Bordero oder
  • ein Doppel des Versandscheins.

Selbstverständlich können auch die Ausfuhrbestätigungen der Grenzzollstelle (im IT-Verfahren ATLAS-Ausfuhr der Ausgangsvermerk der Ausfuhrzollstelle) oder andere handelsübliche Dokumente genutzt werden, aus denen sich der Grenzübertritt ergibt. Spediteure, die Vortransporte oder Umschlags- und Lagerleistungen erbringen, sind hinsichtlich des belegmäßigen Nachweises auf Bestätigungen ihrer Auftraggeber angewiesen.

 
Praxis-Beispiel

Vortransport

Spedition "Blitz" in Dortmund erhält den Auftrag, für ein in Köln ansässiges Lohnveredelungsunternehmen Gegenstände in die Ukraine zu befördern. "Blitz" beauftragt mit dem Vortransport von Köln nach Dortmund als Frachtführer die Spedition "Express", den Transport von Dortmund in die Ukraine führt im Auftrag von "Blitz" ein ukrainischer Spediteur aus.

Der Vortransport der Spedition "Express" an die Spedition "Blitz" ist in Deutschland steuerbar, aber gem. § 4 Nr. 3 Buchst. a UStG steuerfrei, wenn "Blitz" dem Frachtführer "Express" bestätigt, dass der Inlandstransport Bestandteil seines einheitlichen grenzüberschreitenden Transportauftrags in die Ukraine war. Die Güterbeförderungsleistung des ukrainischen Spediteurs unterliegt ebenfalls in Deutschland der Besteuerung. Er hat an "Blitz" ohne Ausweis von Umsatzsteuer abzurechnen. Da seine Leistung gem. § 4 Nr. 3 Buchst. a UStG steuerfrei ist, unterliegt der Leistungseinkauf nicht der Steuerschuld gem. § 13 b UStG seitens "Blitz". Die Gesamtleistung, die "Blitz" dem Kölner Lohnveredelungsunternehmen schuldet, ist ebenfalls in Deutschland steuerbar, aber gem. § 4 Nr. 3 Buchst. a UStG steuerfrei abzurechnen.

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