Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 3 UStG gilt für

  • die Beförderung von Gegenständen der Ausfuhr in das Drittlandsgebiet, einschließlich der Beförderungen im externen Versandverfahren;
  • die Beförderung von Gegenständen der Einfuhr bis zum ersten Bestimmungsort in der Gemeinschaft bzw. einem weiteren verfügten Bestimmungsort, wenn die Kosten für diese Leistung in der Bemessungsgrundlage der Einfuhr enthalten sind;
  • den Umschlag und die Lagerung von Gegenständen der Ausfuhr und der Einfuhr;
  • handelsübliche Nebenleistungen im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Beförderung, wie Wiegen, Messen, Probeziehen oder die Abfertigung zum freien Verkehr.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Spediteur als Besorger oder Beförderer aufgetreten ist. Die Steuerbefreiung gilt durchgängig für Frachtführer, Unterfrachtführer, Spediteure mit oder ohne Selbsteintritt und im Sammelladungsverkehr.

 
Wichtig

Auch auf das Inland/Gemeinschaftsgebiet beschränkte Tätigkeiten können steuerfrei sein

Die Bezugnahme zum Drittlandsgebiet knüpft eng an die Ausfuhrabwicklung und Einfuhrabfertigung an. Daher werden auch auf das Inland oder das Gemeinschaftsgebiet beschränkte Tätigkeiten steuerfrei gestellt, wenn sie sich auf Ausfuhren oder Einfuhren beziehen und dieser Zusammenhang belegmäßig nachgewiesen werden kann.

Seit dem 1.1.2010 ist die Anwendung der Steuerbefreiung nur noch für die Abrechnung von Drittlandsgüterbeförderungen an inländische Auftraggeber und für die Frage des Übergangs der Steuerschuld auf den Auftraggeber wichtig. Priorität hat zunächst die Bestimmung des Leistungsorts.

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