Rz. 146

Bei Pensionsverpflichtungen, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den/die übernehmenden Rechtsträger übergehen, übernimmt dieser/übernehmen diese aus steuerrechtlicher Sicht gem. den §§ 4 Abs. 2 Satz 1, 12 Abs. 3 Satz 1 und 22 Abs. 3 UmwStG die Rechtsstellung des übertragenden Rechtsträgers. Eine steuerrechtliche Nachholung von Fehlbeträgen bei Pensionsrückstellungen ist bei deren Vorliegen dabei nicht gestattet.

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