4.6.1 § 249 HGB – Rückstellungen für Pensions- und ähnliche Verpflichtungen

 

Rz. 146

Bei Pensionsverpflichtungen, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den/die übernehmenden Rechtsträger übergehen, übernimmt dieser/übernehmen diese aus steuerrechtlicher Sicht gem. den §§ 4 Abs. 2 Satz 1, 12 Abs. 3 Satz 1 und 22 Abs. 3 UmwStG die Rechtsstellung des übertragenden Rechtsträgers. Eine steuerrechtliche Nachholung von Fehlbeträgen bei Pensionsrückstellungen ist bei deren Vorliegen dabei nicht gestattet.

4.6.2 § 253 HGB – Abweichung zwischen Handels- und Steuerbilanz betreffend der Zuschreibung

 

Rz. 147

Während der/die übernehmende/n Rechtsträger die Wirtschaftsgüter nach den §§ 4 Abs. 1, 12 Abs. 1 Satz 1 UmwStG mit dem in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft enthaltenen Wert zu übernehmen hat/haben, steht dem/den übernehmenden Rechtsträger/n nach UmwG ein Bewertungswahlrecht zur Verfügung. Eine Wertaufholung bei dem/den übernehmenden Rechtsträger/n infolge einer vorangegangenen Teilwertabschreibung beim übertragenden Rechtsträger führt zu einer steuerrechtlichen Zuschreibungspflicht, während in der Handelsbilanz die Wertansätze als Obergrenze fungieren.[1]

[1] Vgl. Störk/Buchholz, in Beck’scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 253 HGB Rz. 648.

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