Rz. 100

Ebenso wenig ist es notwendig, dass die Gegenleistung ausschließlich in neuen Anteilen besteht. Es ist damit ausreichend, wenn die Sacheinlage als Agio für die Gewährung eines einzigen Anteils behandelt wird.[1]

 
Praxis-Beispiel

Der Einzelunternehmer E bringt im Rahmen einer Sachgründung der X-GmbH sein Einzelunternehmen mit einem Buchwert i. H. v. 100.000 EUR ein. Im Gegenzug wird ihm ein Geschäftsanteil i. H. v. 25.000 EUR (100 % des Stammkapitals) gewährt und 75.000 EUR als Agio in die Kapitalrücklage gebucht.

Für das eingebrachte Einzelunternehmen (Betrieb) erhält E neue Gesellschaftsanteile an der X-GmbH. Es liegt eine Sacheinlage i. S. d. § 20 Abs. 1 UmwStG vor. Dass der Nennwert der erhaltenen Geschäftsanteile unter dem Buchwert des eingebrachten Betriebsvermögens liegt, ist unerheblich.

Möglich ist auch, eine Bargründung der X-GmbH vorzunehmen und den Betrieb als Agio zu leisten, dessen Gegenwert in der Kapitalrücklage zu verbuchen ist.[2]

 

Rz. 101

Es ist nicht ausreichend, wenn bereits bestehende Anteile gewährt werden, auch wenn dies gegen Art. 2 Buchstabe c der Fusionsrichtlinie verstößt, die nur die Gewährung von Anteilen verlangt. Es wird die Auffassung vertreten, dass sich bei rein inländischen Einbringungen der Steuerpflichtige jedoch nicht auf die Fusionsrichtlinie berufen kann.[3] Anders jedoch für Zwecke der Begriffsauslegung des Teilbetriebs. Vor dem Hintergrund, dass sowohl für grenzüberschreitende als auch inländische Umwandlungen die gleichen Grundsätze gelten sollen,[4] mag das Argument der Suspendierung der Fusionsrichtlinie bei rein inländischen Vorgängen nicht überzeugen.[5]

 

Rz. 102

Als neue Anteile gelten entsprechend insbesondere:[6]

  • Anteile im Rahmen einer (Sach-)Kapitalerhöhung und
  • Anteile im Rahmen einer Sachgründung.

Die Gewährung eigener Anteile, von Genussrechten oder die verdeckte Einlage gelten hingegen nicht als neue Anteile.

[3] Vgl. Schmitt, in Schmitt/Hörtnagl, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, 9. Aufl. 2020, § 20 UmwG Rz. 204.
[4] Vgl. BT-Drucks. 16/2710 S. 25 f.
[5] Vgl. Nitzschke, in Brandis/Heuermann, UmwStG, § 20 Rz. 54, Stand: 11/2023.
[6] Vgl. für eine detaillierte Auflistung Schmitt, in Schmitt/Hörtnagl, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, 9. Aufl. 2020, § 20 UmwG Rz. 209, m. w. N.

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