4.4.1 Allgemeines

 

Rz. 86

Während das UmwG neben der Auf- und der Abspaltung auch die Ausgliederung mit den spaltungsspezifischen Vorschriften regelt, unterscheidet das UmwStG zwischen Auf- und Abspaltung einerseits und der Ausgliederung andererseits, wobei das UmwStG den Fall der Ausgliederung unter den Regelungsbereich der Einbringung subsumiert.

 

Rz. 87

Der Tatbestand der Einbringung ist entsprechend nicht nur für Ausgliederungen im umwandlungsrechtlichen Sinne, sondern auch für weitere Übertragungsfälle (etwa beim Anteilstausch oder bei Fällen des Formwechsels einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft oder der Option zur Körperschaftsteuer i. S. d. § 1a KStG[1]) relevant, auf die im folgenden Abschnitt mangels Widerspiegelung im UmwG bezüglich der Spaltung aber an dieser Stelle nicht weiter eingegangen wird.

 

Rz. 88

Die Abspaltung und die Ausgliederung unterscheiden sich dabei nur dadurch, dass der Empfänger der Übertragungsgegenleistung (Anteile oder Mitgliedschaften am/an den übernehmenden Rechtsträger/n) bei der Abspaltung der/die Anteilseigner des übertragenden/einbringenden Rechtsträgers und bei der Ausgliederung bzw. Einbringung der übertragende/einbringende Rechtsträger selbst ist.

 

Rz. 89

Das UmwStG sieht in den §§ 20 ff. die Möglichkeit vor, unter bestimmten Voraussetzungen eine Einbringung einer Personen- in eine Kapitalgesellschaft unter Fortführung der Buchwerte vorzunehmen. Ertragsteuerlich stellt die Einbringung einer Sachgesamtheit gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten einen tauschähnlichen Veräußerungsvorgang dar (Sacheinlage), der nach allgemeinen Grundsätzen zu einem Veräußerungsgewinn i. S. d. § 16 EStG führen würde. Die §§ 2023 UmwStG ermöglichen die (wahlweise) steuerneutrale Einbringung von Vermögensteilen in eine Kapitalgesellschaft und suspendieren als lex specialis die Rechtsfolgen des § 16 EStG.

Damit sollen betriebswirtschaftlich erwünschte Umstrukturierungen, die handelsrechtlich möglich sind, nicht durch steuerliche Nachteile verhindert werden, sofern dem nicht spezifische steuerliche Belange entgegen stehen.[2] Das Ziel des UmwStG ist lediglich, dass im Zeitpunkt der Umwandlung ein Aufschub der Besteuerung erfolgt, aber dauerhaft kein Besteuerungssubstrat der deutschen Besteuerung entgehen soll, das bisher dem inländischen Besteuerungszugriff unterlag.

 

Rz. 90

Während § 22 UmwStG die Besteuerung des Einbringenden als Gesellschafter der übernehmenden Kapitalgesellschaft in den ersten 7 Jahren nach Einbringung regelt, enthält § 23 UmwStG die Bestimmungen für die KSt und GewSt der übernehmenden Kapitalgesellschaft in Bezug auf das eingebrachte Vermögen.[3]

[1] Vgl. Nitzschke, in Brandis/Heuermann, UmwStG, § 20 Rz. 35, Stand: 11/2023.
[2] Vgl. BT-Drucks. 12/6885 S. 14.

4.4.2 Einbringungsvoraussetzungen

4.4.2.1 Einbringungsgegenstand

 

Rz. 91

Die Einbringung erfordert einen qualifizierten Einbringungsgegenstand in Form eines Betriebs oder Teilbetriebs[1] bzw. eines Mitunternehmeranteils[2] oder der Teil eines Mitunternehmeranteils, der in einem einheitlichen Vorgang übertragen wird.[3] Dadurch ist auch die Einbringung durch einen Einzelunternehmer in eine Kapitalgesellschaft möglich.

 

Rz. 92

Darüber hinaus sieht § 21 UmwStG als Einbringungsgegenstand auch sog. mehrheitsvermittelnde oder mehrheitsverstärkende Anteile (sog. qualifizierter Anteilstausch)[4] an einer Kapitalgesellschaft vor. Der Einbringende muss dafür neue Anteile an der Kapitalgesellschaft erhalten. Insbesondere im grenzüberschreitenden Kontext, ist der Anteilstausch mehrstufig zu prüfen.[5]

 

Rz. 93

Die Aufzählung der Einbringungsgegenstände in § 20 Abs. 1 UmwStG ist abschließend. Damit scheidet die Begünstigung der Einbringung eines einzelnen oder einer Vielzahl einzelner betrieblicher Wirtschaftsgüter, die keinen Betrieb, Teilbetrieb oder einen Mitunternehmeranteil bilden, aus. Ebenfalls von § 20 UmwStG nicht erfasst wird die Einbringung von Privatvermögen.

 

Rz. 94

Betrieb

Eine Legaldefinition des Terminus Betrieb ist dem UmwStG nicht inhärent. Es ist auf die ertragsteuerliche Definition unter Berücksichtigung der Umwandlungsbesonderheiten abzustellen.[6] Normspezifisch für Zwecke des § 20 UmwStG bedeutet insbesondere, dass nur funktional wesentliche Betriebsgrundlagen und nicht auch quantitativ wesentliche Betriebsgrundlagen mit übertragen werden müssen.

Ein Betrieb ist eine auf die Erreichung eines arbeits- bzw. produktionstechnischen Zwecks gerichtete organisatorische Zusammenfassung personeller, sachlicher und anderer Arbeitsmittel zu einer selbstständigen Einheit.[7]

Der Begriff unterscheidet jedoch weder nach der Gewinneinkunftsart noch der Gewinnermittlung, sodass auch land- und forstwirtschaftliche, bzw. freiberufliche Betriebe eingebracht werden können,[8] unabhängig davon, ob der eingebrachte Betrieb seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich, Einnahmenüberschussrechnung oder nach Durchschnittssätzen ermittelt hat.

Es ist zudem erforderlich, dass mindestens alle funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen[9] mit...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge