Rz. 81

§ 16 Satz 1 UmwStG bestimmt, dass bei Aufspaltung oder Abspaltung auf eine PersG die §§ 38 und 15 UmwStG entsprechend anzuwenden sind. Könnte dadurch, dass § 15 Abs. 1 Satz 1 UmwStG wiederum auf die §§ 1113 UmwStG verweist, der Eindruck der Doppelregelung entstehen, ist zu beachten, dass der direkte Verweis auf die §§ 38 UmwStG vor der indirekten Verweisung auf die §§ 1113 UmwStG Vorrang besitzt.[1] Der Verweis auf § 15 UmwStG in § 16 Satz 1 UmwStG bedingt, dass die Anwendung der §§ 38 UmwStG an die Erfüllung der Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 UmwStG gebunden ist. Eine Spaltung stellt entsprechend nur dann einen erfolgsneutralen Vorgang dar, sofern die Teilbetriebs- respektive Mitunternehmeranteil- oder 100 %-Beteiligungsvoraussetzungen des § 15 Abs. 1 Sätze 2–3 UmwStG erfüllt sind, u. a. auch, dass bei Abspaltung ein Teilbetrieb zurückbleibt (doppeltes Teilbetriebserfordernis),[2] vgl. dazu die o. g. Ausführungen. In Konsequenz einer Nichterfüllung kommt der Buch- oder Zwischenwertansatz nach § 3 Abs. 2 UmwStG nicht in Betracht.

 

Rz. 82

Der Verweis in § 16 Satz 2 UmwStG hat seit Aufhebung des § 10 UmwStG keine Bedeutung mehr.

 

Rz. 83

Wird Vermögen sowohl auf Kapitalgesellschaften als auch auf Personengesellschaften übertragen, so findet § 16 UmwStG nur auf den auf Personengesellschaften übergehenden Teil Anwendung.

Bei einer Spaltung auf Personengesellschaften ist das übergehende Vermögen auf die Kapitalkonten der Gesellschafter zu verteilen.

 

Rz. 84

In Bezug auf die Missbrauchsvermeidungsklausel des § 15 Abs. 2 Sätze 2–4 UmwStG ist anzumerken, dass bei Aufspaltung auf Personengesellschaften keine Anteile an Kapitalgesellschaften mehr existieren. Somit kann die Regelung nach ihrem Wortlaut nur hinsichtlich der Anteile an der übertragenden Körperschaft bei Abspaltungen angewendet werden.[3]

 

Rz. 85

Für die weiteren Rechtsfolgen wird auf die Ausführungen zur Verschmelzung auf Personengesellschaften verwiesen. Allerdings bedingt die Spaltung und damit nur der Übergang eines Teils der übertragenden Kapitalgesellschaft, dass die Rechtsfolgen der §§ 3-8 UmwStG nur anteilig zu ziehen sind.[4]

[1] Vgl. Schießl, in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 16 UmwStG, Rz. 8, Stand: 1/2018; Schumacher, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl. 2019, § 16 Rz. 12.
[2] Vgl. Klingberg, in Brandis/Heuermann, UmwStG § 16 Rz. 2, Stand: 11/2023.
[3] Vgl. Schumacher, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl. 2019, § 16 Rz. 20; a. A. und damit auch die Anteile der aufnehmenden Personengesellschaft umfassend 16.02 UmwStE; so auch Dötsch, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, UmwStG, § 16 Rz. 9, Stand: 12/2011.
[4] Vgl. mit Aufzählung weiterer Besonderheiten Schumacher, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl. 2019, § 16 Rz. 25 ff.; Klingberg, in Brandis/Heuermann, UmwStG, §16 Rz. 24., Stand: 11/2023.

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