Rz. 99

Wird der gesamte Mitunternehmeranteil an einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft eingebracht, sind Einbringende i. S. v. § 20 Abs. 1 UmwStG nach Auffassung der Verwaltung[1] und der h. M.[2] stets die Mitunternehmer.[3] Wird der gesamte Betrieb einer Personengesellschaft eingebracht, kann die damit erlöschende Personengesellschaft nicht mehr die neuen Anteile an der aufnehmenden Kapitalgesellschaft empfangen. Dabei gilt als Einbringender jeder Mitunternehmer für sich. Wird die gesamte Personengesellschaft eingebracht, liegen so viele Einbringungsvorgänge vor, wie es Mitunternehmer gibt. Bleibt jedoch die Personengesellschaft im Rahmen einer Ausgliederung (z. B. eines Teilbetriebs) bestehen und erhält als Gegenleistung die Anteile an der Kapitalgesellschaft selbst, gilt die Personengesellschaft als Einbringende.[4]

[1] Vgl. 20.03 UmwStE.
[2] Vgl. z. B. Widmann, in Widmann/Mayer, § 20 UmwStG, Rz. 46, Stand: 3/2021; Menner, in Haritz/Menner/Bilitewski, UmwStG, 5. Aufl. 2019, § 20 Rz. 273.
[3] Ebenso für den Fall der Einbringung sämtlicher Mitunternehmeranteile: BFH, Urteil v. 16.2.1996, I R 183/94, BStBl 1996 II S. 342.
[4] Vgl. Nitzschke, in Brandis/Heuermann, UmwStG, § 20 Rz. 58a, 66a, Stand: 11/2023; 20.03 UmwStE; zur Frage des Einbringenden bei Mitunternehmerschaften ausführlich Schmitt/Keuthen, DStR 2015, S. 860 ff.

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