Rz. 51

Bei einer Spaltung durch Aufnahme sind vom übernehmenden Rechtsträger weder eine Übernahme- noch eine Eröffnungsbilanz zu erstellen. Erfolgt eine Spaltung durch Neugründung, besteht die Pflicht zur Erstellung einer Eröffnungsbilanz, die auch die übertragenen Vermögenswerte zu umfassen hat.[1]

 

Rz. 52

Die Spaltung stellt aus Sicht des übernehmenden Rechtsträgers einen Anschaffungsvorgang dar. Für die bilanzielle Behandlung bei dem/den übernehmenden Rechtsträger/n sieht § 125 UmwG i. V. m. § 24 UmwG ein Ansatzwahlrecht vor. Ein Ansatz in der Jahresbilanz kann entweder mit den Anschaffungskosten i. S. d. §§ 253 Abs. 1, 255 Abs. 1 HGB oder mit den Buchwerten der Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers erfolgen. Das Wahlrecht ist dabei für alle übernommenen Vermögenswerte einheitlich auszuüben. Für den Ansatz im Zuge der Erstellung einer Eröffnungsbilanz im Falle einer Spaltung durch Neugründung sind die Vorgaben des § 125 UmwG i. V. m. § 24 UmwG entsprechend anzuwenden.

[1] Vgl. Maulbetsch, in Maulbetsch/Klumpp/Rose, Umwandlungsgesetz, 2. Aufl. 2017, § 24 UmwG Rz. 23.

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