Rz. 36

Nach § 138 UmwG ist bei Spaltung zur Neugründung stets ein Sachgründungsbericht i. S. d. § 5 Abs. 4 GmbHG anzufertigen. § 139 Satz 1 UmwG gestattet bei notwendiger Kapitalherabsetzung auf Ebene der übertragenden Gesellschaft die Inanspruchnahme der Option der vereinfachten Kapitalherabsetzung, die die §§ 58a58f GmbHG bieten.[1] Hinsichtlich der nach § 139 Satz 2 UmwG bei der Spaltungseintragung im Falle einer Kapitalherabsetzung zu beachtenden Reihenfolge siehe Rz. 30. Abschließend ist für GmbH in § 140 UmwG gesondert vorgeschrieben, dass die Geschäftsführer der übertragenden GmbH bei der Anmeldung der Abspaltung oder der Ausgliederung zur Registereintragung zu erklären haben, dass die durch Gesetz und Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Voraussetzungen für die Gründung dieser Gesellschaft unter Berücksichtigung der Abspaltung oder der Ausgliederung im Zeitpunkt der Anmeldung vorliegen.[2]

[1] Diesbezüglich wird auf das zum GmbHG einschlägige Schrifttum verwiesen, vgl. z. B. Altmeppen, GmbHG 11. Aufl. 2023, § 58a Rz 32.
[2] Vgl. zur Diskussion einer "Spaltungsbremse" bei Unterbilanz im Rahmen einer Ausgliederung Stindt, NZG 2017, S. 174 ff.

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