2.3.7.1 Registeranmeldung, Anmeldungsunterlagen, Eintragung und Bekanntmachung

 

Rz. 27

Registeranmeldung

Das Wirksamwerden der Spaltung bedingt nach § 125 UmwG i. V. m. § 16 Abs. 1 UmwG abschließend die Anmeldung zur Eintragung in das Register (Handelsregister, Gesellschaftsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister oder Vereinsregister) des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers durch die Vertretungsorgane entweder des übertragenden oder der übernehmenden Rechtsträger(-s). Hingegen kann ein übernehmender Rechtsträger nicht die Anmeldung für einen anderen übernehmenden Rechtsträger übernehmen.[1] Gem. § 125 UmwG i. V. m. § 16 Abs. 2 UmwG ist in diesem Zuge von den Vertretungsorganen zudem zu erklären, dass keine Klage gegen die Wirksamkeit eines Spaltungsbeschlusses vorliegt oder eine Klage nicht fristgemäß erhoben oder eine solche Klage rechtskräftig abgewiesen oder zurückgenommen worden ist.

 

Rz. 28

Anmeldungsunterlagen

Im Zuge der Anmeldung sind nach § 125 UmwG i. V. m. § 17 Abs. 1 UmwG der Spaltungs- und Übernahmevertrag, die Spaltungsbeschlüsse, die nach dem UmwG erforderlichen Zustimmungserklärungen einzelner Anteilsinhaber, der Spaltungsbericht, der Prüfungsbericht oder die Verzichtserklärungen sowie ein Nachweis über die rechtzeitige Zustellung des Spaltungsvertrags an den zuständigen Betriebsrat beizufügen. Nach § 125 UmwG i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 1 UmwG ist der Anmeldung ferner eine Schlussbilanz[2] des übertragenden Rechtsträgers beizulegen, die gem. § 125 UmwG i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 2 UmwG den handelsrechtlichen Vorschriften zur Jahresbilanz und deren Prüfung unterliegt.

 

Rz. 29

Eintragung und Bekanntmachung der Spaltung

Die Eintragung und Bekanntmachung richtet sich gem. § 130 UmwG nach dem in Abb. 4 dargestellten Ablaufschema.

 
Ablauf der Eintragung einer Spaltung
Schritt 1: Eintragung in das Register des Sitzes jedes der übernehmenden Rechtsträger mit dem Hinweis, dass die Spaltung erst mit der Eintragung im Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers wirksam wird.
Schritt 2: Eintragung im Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers.
Schritt 3: Mitteilung des Gerichts des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers an die Gerichte des Sitzes jedes der übernehmenden Rechtsträger bezüglich des Tages der Eintragung der Spaltung. In diesem Zuge ist den Gerichten des Sitzes der übernehmenden Rechtsträger ein Registerauszug und der Gesellschaftsvertrag, der Partnerschaftsvertrag oder die Satzung des übertragenden Rechtsträgers zu übermitteln.
Schritt 4: Vermerk des Tages der Eintragung der Spaltung im Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers im Register des Sitzes jedes der übernehmenden Rechtsträger.

Abb. 4: Ablauf der Eintragung einer Spaltung zur Aufnahme

 

Rz. 30

Erfolgt eine Kapitalherabsetzung bei der übertragenden KapGes, ist die Abspaltung oder Ausgliederung gem. § 139 Satz 2 UmwG und § 145 Satz 2 UmwG nicht vor der Eintragung der Kapitalherabsetzung eintragungsfähig. Für Spaltungen unter Beteiligung von KapGes besteht betreffend den Ablauf der Eintragung der Spaltung nach § 125 UmwG i. V. m. den §§ 53, 66 UmwG für den Fall einer Kapitalerhöhung auf Ebene der übernehmenden Rechtsträger zudem die Anforderung, dass die Spaltung erst eingetragen werden darf, nachdem die Erhöhung des Kapitals im Register eingetragen worden ist.

[1] Vgl. Hörtnagl, in Schmitt/Hörtnagl, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, 9. Aufl. 2020, § 129 UmwG Rz. 1 f.
[2] Vgl. zur Diskussion ob eine Teilbilanz ausreichend sein kann Hörtnagl, in Schmitt/Hörtnagl, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, 9. Aufl. 2020, § 17 UmwG Rz. 50 ff., m. w. N.

2.3.7.2 Rechtsfolgen der Eintragung

 

Rz. 31

Die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers zieht gem. § 131 UmwG nachstehende Rechtsfolgen nach sich:

  • Übergang des Vermögens des übertragenden Rechtsträgers (bei Abspaltung und Ausgliederung der/die abgespaltene/n oder ausgegliederte/n Teil/e inkl. der Verbindlichkeiten) auf den/die übernehmenden Rechtsträger.
  • Automatisches Erlöschen des übertragenden Rechtsträgers bei der Aufspaltung, bzw. Löschung der Firma, bei Ausgliederung des gesamten Unternehmens eines Einzelkaufmanns (§ 155 UmwG).
  • Die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers werden bei Auf- oder Abspaltung Anteilsinhaber des/der übernehmenden Rechtsträger/s, wobei Rechte Dritter an den Anteilen/Mitgliedschaften des übertragenden Rechtsträgers an den an ihre Stelle tretenden Anteilen oder Mitgliedschaften des/der übernehmenden Rechtsträger/s weiter bestehen. Bei Ausgliederung wird der übertragende Rechtsträger Anteilsinhaber der übernehmenden Rechtsträger.
  • Blieb eine vorgeschriebene notarielle Beurkundung des Spaltungs- und Übernahmevertrags und ggf. erforderliche Zustimmungs- oder Verzichtserklärungen einzelner Anteilsinhaber bis dato aus, so wird dieser Mangel geheilt.

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