Rz. 24
Der Spaltungs- und Übernahmevertrag bedarf zum Wirksamwerden gem. § 125 UmwG i. V. m. § 13 Abs. 1 UmwG eines Spaltungsbeschlusses, der von einer Versammlung der Anteilsinhaber gefasst werden muss. In Abhängigkeit der beteiligten Rechtsträger bedarf es dabei sowohl seitens der übertragenden als auch der übernehmenden Rechtsträger entweder der einstimmigen Zustimmung zum Spaltungs- und Übernahmevertrag oder eines Mehrheitsentscheids:
- Bei PersG ist der Spaltungsbeschluss nach § 125 UmwG i. V. m. § 39c Abs. 1 UmwG grundsätzlich einstimmig zu beschließen. Allerdings gestattet § 125 UmwG i. V. m. § 39c Abs. 2 UmwG auch einen Mehrheitsentscheid, sofern der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht und die Mehrheit mindestens 3/4 der abgegebenen Stimmen beträgt.
- Für Partnerschaften sieht § 125 UmwG i. V. m. § 45d UmwG eine der für PersG vorgeschriebenen Regelung analoge Vorgehensweise vor.
- Bei GmbH bedarf es nach § 125 UmwG i. V. m. § 50 UmwG grundsätzlich nur einer Mehrheit von mindestens 3/4 der abgegebenen Stimmen, wobei im Gesellschaftsvertrag auch höhere Anforderungen festgeschrieben werden können.
- Die Vorschriften des § 125 UmwG i. V. m. § 65 UmwG für AG gleichen jenen des § 50 UmwG betreffend GmbH.
- Die Vorschriften des § 125 UmwG i. V. m. § 84 UmwG für eG gleichen jenen der §§ 50, 65 UmwG betreffend GmbH und AG. Gleiches gilt mit § 125 UmwG i. V. m. § 103 UmwG für rechtsfähige Vereine.
Rz. 25
§ 125 UmwG i. V. m. § 13 Abs. 3 UmwG nennt zudem weitere Anforderungen zum Wirksamwerden des Spaltungs- und Übernahmevertrags:
- Sofern nicht ein Mehrheitsentscheid ausreicht, die Zustimmungserklärungen aller Anteilsinhaber in notariell beurkundeter Form.
- Der Vertrag oder sein Entwurf ist dem Beschluss anzuhängen.
- Jeder Anteilsinhaber ist vom Rechtsträger unverzüglich mit einer Abschrift des Vertrags oder seines Entwurfs sowie der Niederschrift des Beschlusses zu bedenken.
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