Rz. 24

Der Spaltungs- und Übernahmevertrag bedarf zum Wirksamwerden gem. § 125 UmwG i. V. m. § 13 Abs. 1 UmwG eines Spaltungsbeschlusses, der von einer Versammlung der Anteilsinhaber gefasst werden muss. In Abhängigkeit der beteiligten Rechtsträger bedarf es dabei sowohl seitens der übertragenden als auch der übernehmenden Rechtsträger entweder der einstimmigen Zustimmung zum Spaltungs- und Übernahmevertrag oder eines Mehrheitsentscheids:

 

Rz. 25

§ 125 UmwG i. V. m. § 13 Abs. 3 UmwG nennt zudem weitere Anforderungen zum Wirksamwerden des Spaltungs- und Übernahmevertrags:

  • Sofern nicht ein Mehrheitsentscheid ausreicht, die Zustimmungserklärungen aller Anteilsinhaber in notariell beurkundeter Form.
  • Der Vertrag oder sein Entwurf ist dem Beschluss anzuhängen.
  • Jeder Anteilsinhaber ist vom Rechtsträger unverzüglich mit einer Abschrift des Vertrags oder seines Entwurfs sowie der Niederschrift des Beschlusses zu bedenken.

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