Rz. 21

In § 9 Abs. 1 UmwG, der über den Verweis in § 125 UmwG auch für Spaltungen greift, ist eine grundsätzliche Prüfung der Spaltung (konkret des Spaltungs- und Übernahmevertrags oder seines Entwurfs) festgeschrieben, die – in Abhängigkeit der Rechtsform der Rechtsträger – zum Tragen kommt, sofern in den jeweilig relevanten Abschnitten bzw. Unterabschnitten des UmwG auf die Regelung des § 9 UmwG Bezug genommen wird. Eine entsprechende Übersicht liefert Abb. 3.

 
Eine Prüfungspflicht liegt vor bei einer
Spaltung unter Beteiligung von PersG, wenn eine Mehrheitsentscheidung vorliegt und einer ihrer Gesellschafter die Prüfung innerhalb einer Frist von einer Woche verlangt, nachdem er die in § 42 UmwG genannten Unterlagen erhalten hat.
Spaltung unter Beteiligung von Partnerschaftsgesellschaften, wenn eine Mehrheitsentscheidung vorliegt und einer ihrer Partner die Prüfung innerhalb einer Frist von einer Woche verlangt (über einen Verweis auf § 44 UmwG).
Spaltung unter Beteiligung von GmbH, wenn einer ihrer Gesellschafter dies innerhalb einer Frist von einer Woche verlangt, nachdem er die in § 47 UmwG genannten Unterlagen erhalten hat.
Spaltung unter Beteiligung von AG in jedem Fall.
Spaltung unter Beteiligung rechtsfähiger Vereine, in jedem Fall bei wirtschaftlichen Vereinen; bei einem eingetragenen Verein nur, wenn mindestens zehn vom Hundert der Mitglieder sie schriftlich verlangen.

Abb. 3: Prüfungspflichtige Spaltungstatbestände

 

Rz. 22

Die Prüfung ist dabei stets von einem sachverständigen Prüfer durchzuführen, wobei eine nähere Spezifizierung des Begriffs "sachverständig" unterbleibt. § 11 UmwG verweist bezüglich der Auswahl des Verschmelzungsprüfers und seines Auskunftsrechts auf die §§ 319 Abs. 14, 319a Abs. 1, 319b Abs. 1, 320 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 und 2 HGB.

 

Rz. 23

Mit den § 9 Abs. 2 und 3 UmwG kennt das Umwandlungsrecht 2 Ausnahmen von der grundsätzlichen Prüfungspflicht. § 9 Abs. 2 UmwG gilt jedoch im Gegensatz zu Verschmelzungen bei Spaltungen nur bei der Aufspaltung.

Da bei Ausgliederungen kein Anteilstausch stattfindet, erfolgt keine Prüfung (§ 125 Abs. 1 Satz 2 UmwG). Dies gilt auch für die Prüfung der Barabfindung nach § 30 Abs. 2 UmwG.

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